[1] Bei Erwachsenen können keine zusätzlichen Stunden zur Einbeziehung von Bezugspersonen geltend gemacht werden; die Einbeziehung von Bezugspersonen wird auf das Gesamtkontingent der Patienten angerechnet.

[2] Zudem ist bei der Sprechstunde, den probatorischen Sitzungen und der Rezidivprophylaxe in der PsychothRL kein Einbezug von Bezugspersonen bei Erwachsenen vorgesehen.

[3] Vorgesehen ist die Einbeziehung von Bezugspersonen bei Erwachsenen ohne zusätzliche Stunden bei der Akutbehandlung, der Kurzzeittherapie (KZT 1 und KZT 2) und der Langzeittherapie. Bei der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und Verhaltenstherapie können Behandlungen bei Einbeziehung von Bezugspersonen als Doppelstunden erbracht werden [§ 27 Abs. 4 PsychothRL].

[4] Die Einbeziehung von Bezugspersonen bei der Behandlung von Erwachsenen erfolgt immer in Anwesenheit des Patienten.

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