[1] Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

[2] Unter dem Gesichtspunkt der Beitragsfälligkeit in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV kann die Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht allein am bloßen Vorgang der Auszahlung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV festgemacht werden. Vielmehr hat der Arbeitgeber bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für den Beitragsmonat festzustellen, ob die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit in diesem Beitragsmonat ausgezahlt wird. Dieser Tatbestand wird dem Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, an dem er die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld festzustellen hat, in aller Regel bekannt sein. Deshalb werden die Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im Rahmen der Regelungen über die Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld in dem Monat fällig, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch in dem laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird.

Beispiel 1:

Abrechnungsmonat November 2006  
  • Entgeltzahlung einschließlich Zahlung eines Weihnachtsgeldes am
24.11.2006
  • Termin für die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im November 2006
28.11.2006
  • Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld feststellt
20.11.2006
Es liegen keine Anhaltspunkte für die Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes vor.  
Lösung:  
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für November 2006 sind auch die Beiträge zu berücksichtigen, die auf das Weihnachtsgeld entfallen.

Beispiel 2:

Abrechnungsmonat November 2006  
  • Entgeltzahlung einschließlich Zahlung eines Weihnachtsgeldes am
30.11.2006
  • Termin für die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im November 2006
28.11.2006
  • Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld feststellt
22.11.2006
Es liegen keine Anhaltspunkte für die Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes vor.  
Lösung:  
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für November 2006 sind die Beiträge, die auf das Weihnachtsgeld entfallen würden, auch zu berücksichtigen, weil es im November tatsächlich ausgezahlt wird.

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