Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03.08.2005 (BGBl. I S. 2269) wurde die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom 01.01.2006 an neu geregelt. Danach ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen.

Durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 1970) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 26.08.2006 bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld für die Arbeitgeber, deren Entgeltabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen geprägt ist, ein besonderes Berechnungsverfahren zugelassen. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld nach den Beiträgen des Vormonats bemessen werden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld beraten und die erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Außerdem wurden zwischenzeitlich ergangene Aussagen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eingearbeitet.

Die Ergänzung des § 23 Abs. 1 SGB IV tritt am 26.08.2006 2006 in Kraft. Dieses Rundschreiben gilt für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem Monat August 2006. Für Entgeltabrechnungszeiträume bis einschließlich Juli 2006 wird auf das Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 12.08.2005[-I] zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verwiesen. Dies gilt insbesondere für die Anwendung der Übergangsregelung des § 119 Abs. 2 SGB IV. In diesem Zusammenhang wird auch auf die gemeinsame Erklärung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Anwendung der Übergangsregelung des § 119 Abs. 2 SGB IV vom 25.01.2006 hingewiesen.

Hinweis

Dieses Gemeinsame Rundschreiben beinhaltet die geänderten Regelungen zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bis 31.12.2016.

Zur Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bis ab 1.1.2017, vgl. GR v. 23.11.2016-I.

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