Die Vorschrift des § 27 Abs. 1a SGB V gilt für die Spende und die Entnahme menschlicher Organe oder Gewebe i.S.d. §§ 8 und 8a TPG oder von Blut oder anderen Blutbestandteilen zur Separation von Blutstammzellen i.S.v. § 9 TFG. Sie stellt die bisherige Praxis der Krankenkassen in Bezug auf Leistungen für Spender auf eine gesetzliche Grundlage. Mit der Einführung der Regelung sind allerdings auch Veränderungen in Bezug auf den bisherigen Leistungsanspruch verbunden.

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