[1] Eine gutachtliche Stellungnahme einer nach Landesrecht zuständigen Kommission zur Frage, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist, ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Lebendspende (§ 8 Abs. 3 Satz 2 TPG). Die Gutachtenerstellung durch die Kommission wird nicht mit Fallpauschalen vergütet und ist folglich gesondert abrechenbar. Als zwingend erforderliche Leistungen im Rahmen der Lebendspende wird die Gutachtenerstellung der Lebendspende-Kommission demnach ebenfalls grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung des Organempfängers getragen, sofern auf Landesebene keine vorrangigen gesetzlichen Regelungen oder vergleichbare Vereinbarungen zur Kostenübernahme durch die Länder bestehen (z.B. Kammergesetze für Heilberufe). Die Kostenübernahmeverpflichtung besteht auch, wenn es nach der gutachtlichen Stellungnahme nicht zur Lebendspende durch den potenziellen Spender kommt.

[2] Ebenfalls von der Krankenkasse des Organempfängers zu tragen sind – sofern hierfür auf Landesebene keine vorrangigen gesetzlichen Regelungen oder vergleichbare Vereinbarungen zur Kostenübernahme durch die Länder bestehen – die im Zusammenhang mit der Vorstellung bei der nach Landesrecht zuständigen Kommission anfallenden Fahrkosten des Spenders. Zu beachten sind hierbei ebenfalls die unter Abschnitt 8.2 "Leistungsumfang" aufgeführten Wirtschaftlichkeitsgrundsätze sowie die Ausführungen unter Abschnitt 8.6 "Fahrkosten".

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