[1] Um sicherzustellen, dass für den Spender mit der Spende keine Einschränkung seiner krankenversicherungsrechtlichen Absicherung verbunden ist, sieht § 27 Abs. 1a Satz 2 2. Halbsatz SGB V ausdrücklich vor, dass die Krankenkasse des Empfängers auch die Kosten für solche Leistungen zu tragen hat, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Drittes Kapitel des SGB V) hinausreichen. Voraussetzung ist, dass der Umfang des Versicherungsschutzes des Spenders solche Leistungen vorsieht. Weitergehende Leistungsansprüche können dabei zum einen auf der Grundlage einer privaten Krankenvoll- oder Krankenzusatzversicherung und zum anderen im Rahmen von Wahltarifen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 53 SGB V) oder in der Satzung vorgesehenen Mehrleistungen in Betracht kommen und umfassen sowohl Sach- und Dienstleistungen (z.B. Chefarztbehandlung, Zweibettzimmeranspruch, Haushaltshilfe) als auch Geldleistungen (Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld, Wahltarifkrankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V).

[2] Der Anspruch auf über das Dritte Kapitel des SGB V hinausgehende Leistungen ist der Krankenkasse des Empfängers entsprechend, z.B. durch Vorlage des Versicherungsvertrages, nachzuweisen. Soweit im Versicherungsvertrag für diese "zusätzlichen" Leistungen entsprechende Selbstbehalte oder Eigenanteile vorgesehen sind, ist die Übernahme dieser Selbstbehalte oder Eigenanteile nicht von der Leistungspflicht der GKV erfasst.

8.8.1 Bonuszahlungen

Bonuszahlungen, die einem Spender auf der Grundlage seines Versicherungsvertrages bei Verzicht auf vereinbarte (Zusatz-)Leistungen, z.B. des Zweibettzimmers oder sonstiger ersparter Aufwendungen, in Aussicht gestellt werden, sind nach § 27 Abs. 1a Satz 2 2. Halbsatz SGB V nicht zu erstatten. Der Spender soll zwar gegenüber seinen normalerweise greifenden vertraglichen Leistungsansprüchen im Rahmen einer Spende nicht schlechter gestellt werden. Allerdings können Zahlungen aufgrund von Ersparnissen des Versicherungsträgers durch – bewusst oder unbewusst erfolgten – Verzicht auf Leistungen in diesem Zusammenhang nicht gemeint sein. Des Weiteren geht mit der Regelung die Zielsetzung einher, den Spender vor durch die Spende bedingten Nachteilen in Bezug auf seine krankenversicherungsrechtliche Absicherung zu schützen. Die Erstattung von Ersparnissen aufgrund des Verzichts auf Leistungen würde diese Zielsetzung konterkarieren.

8.8.2 Erstattung des Verdienstausfalls nach § 27 Abs. 1a SGB V

[1] Die Erstattung eines aufgrund einer Spende entstandenen Verdienstausfalls eines Spenders erfolgt grundsätzlich als Krankengeld nach § 44a SGB V (siehe Abschnitt 9 "§ 44a SGB V – Krankengeld bei Spende"). Entsteht im Zusammenhang mit spendebedingten Untersuchungen, ohne dass diese selbst eine Arbeitsunfähigkeit bedingen, ein Verdienstausfall, ist dieser nach § 27 Abs. 1a SGB V in Höhe des ausgefallenen Nettoverdienstes zu erstatten.

[2] Das Krankengeld nach § 44a SGB V wird in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens geleistet; begrenzt auf die Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung. Sofern der Verdienstausfall durch das Krankengeld nach § 44a SGB V wegen der Begrenzung des Krankengeldanspruchs nicht vollständig ausgeglichen werden kann, kann nach § 27 Abs. 1a SGB V ein weitergehender Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles bestehen, wenn ein solcher Anspruch vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst ist.

[3] Bei der Beurteilung dieser weitergehenden Leistungsansprüche ist auf den im Versicherungsvertrag/Wahltarif des Spenders individuell vereinbarten Versicherungsschutz abzustellen. Hierbei kann auf eine detaillierte Prüfung des ausfallenden Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens aus Praktikabilitätsgründen verzichtet werden, weil eine Überversorgung bereits durch § 192 Abs. 5 VVG i.V.m. § 4 Abs. 2 der Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung bei Vertragsabschluss durch das Versicherungsunternehmen geprüft werden muss.

Beispiel 6 – Verdienstausfallserstattung aufgrund weitergehenden Versicherungsschutzes [2023 aktualisiert]

Anspruch auf Krankentagegeld laut Versicherungsvertrag des Spenders kalendertäglich in Höhe von 180,00 EUR
(hier:) Auszuzahlendes kalendertägliches Höchst-Krankengeld nach § 44a SGB V im Monat März 2023 (BBG 2023 4.987,50 EUR : 30 Tage) 166,25 EUR
Leistungsanspruch nach § 27 Abs. 1a SGB V 13,75 EUR
Der Spender besitzt aufgrund seines Versicherungsschutzes einen über den Anspruch auf Krankengeld nach § 44a SGB V hinausgehenden Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls.

[4] Bei der Erstattung eines weitergehenden Verdienstausfalls nach § 27 Abs. 1a SGB V ist – entgegen dem Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V (siehe Abschnitt 9.3 "Höhe und Berechnung des Krankengeldes") – auch der individuell vereinbarte Versicherungsschutz zu beachten, demnach sind z.B. vereinbarte Wartezeiten zu berücksichtigen.

[5] Unterschreitet der vertraglich vereinbarte Leistungsanspruch die Höhe des Krankengeldes nach § 44a SGB V, erfolgt ...

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