[1] Die wissenschaftlichen Mitarbeiter gehören nach den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Hochschulen an. Ihnen obliegen, sofern die Sicherstellung des Lehrangebots dies erfordert, die Vermittlung von Fachwissen, praktischen Fertigkeiten oder der Anwendung von wissenschaftlichen Methoden.

[2] Einstellungsvoraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter wird demnach nicht während, sondern nach dem Studium ausgeübt. Versicherungsfreiheit als ordentlicher Studierender kommt demnach nicht in Betracht; es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen.

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