Beispiel [akt. 2011]

Ein krankenversicherter Student arbeitet unbefristet 10 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber A als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR
seit 01.06. 4 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber B als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170 EUR
seit 01.08. 4 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber C als Kellner gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 160 EUR

Der Student unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A ausschließlich der Rentenversicherungspflicht. Bei den beiden anderen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen 400 EUR im Monat nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zeitlich zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet und bleibt rentenversicherungsfrei. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Rentenversicherungspflicht begründet.

Die Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber B hat auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Auswirkungen. Der Student bleibt über den 31.05. hinaus weiterhin als Werkstudent in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die wöchentliche Arbeitszeit aus beiden Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Allerdings hat der Arbeitgeber B Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen, da die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorliegen.

Mit Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber C vom 01.08. an wird die 20-Stunden-Grenze (Versicherungsfreiheit von Werkstudenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) weiterhin nicht überschritten. Sie hat somit keine Auswirkungen auf die bisherige versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung beim Arbeitgeber A und Arbeitgeber B. Der Student bleibt über den 31.07. hinaus in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Allerdings sind pauschale Beiträge zur Krankenversicherung für die versicherungsfreie – für sich allein betrachtet – geringfügig entlohnte Beschäftigung beim Arbeitgeber C zu zahlen. Für die beitragsrechtliche Beurteilung kommt eine Zusammenrechnung mit der (Haupt-)Beschäftigung nicht in Betracht, da diese in der Krankenversicherung keine Versicherungspflicht begründet. Die – jeweils für sich allein betrachtet – geringfügig entlohnten Beschäftigungen beim Arbeitgeber B und C sind hingegen zusammenzurechnen. Dadurch wird die Entgeltgrenze von 400 EUR nicht überschritten, so dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung weiterhin vorliegen.

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 106
  Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0
  Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 109
  Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0
  Einzugsstelle: [akt.: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See]
Arbeitgeber C Personengruppenschlüssel: 106
  Beitragsgruppenschlüssel: 0 1 0 0
  Einzugsstelle: zuständige Krankenkasse
  und  
  Personengruppenschlüssel: 106
  Beitragsgruppenschlüssel: 6 0 0 0
  Einzugsstelle: [akt.: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See]

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