Die Qualitätssicherung setzt sich zusammen aus

  • der Qualitätskontrolle und
  • dem Qualitätsmanagement.

2.7.1 Qualitätskontrolle

[1] Die Qualitätskontrolle systemuntersuchter Entgeltabrechnungsprogramme erfolgt grundsätzlich durch die Kontrolle der verarbeiteten Testfälle der ITSG beim Software-Ersteller. Die Qualitätskontrolle geprüfter Programme erfolgt für das knappschaftliche und seemännische Melde- und Beitragsverfahren im Rahmen der Betriebsprüfungen nach 28p SGB IV.

[2] Eine Qualitätskontrolle ist insbesondere erforderlich bei

  • gesetzlichen Änderungen,
  • Erweiterung der Entgeltabrechnungsprogramme um zusätzliche Module,
  • Neuprogrammierung von sozialversicherungsrechtlichen Bestandteilen,
  • Änderung der Datenbasis.

[3] Die Ergebnisse werden anlassbezogen, mindestens einmal jährlich, von der ITSG bewertet.

[4] Über den erfolgreichen Abschluss der Qualitätskontrolle erhält der Software-Ersteller von der ITSG eine Prüfmitteilung sowie für die geprüfte Programmversion eine neue Mod-ID. Die ITSG vergibt zusätzlich zum Zwecke der Dokumentation das GKV-Zertifikat "systemuntersucht".

[5] Wird die erforderliche Qualität des Entgeltabrechnungsprogramms nicht nachgewiesen, teilt die ITSG dies dem Software-Ersteller mit. Der Software-Ersteller hat daraufhin unverzüglich das Entgeltabrechnungsprogramm zu bereinigen oder seine Anwender darüber zu informieren, dass mit diesem Entgeltabrechnungsprogramm nach Ablauf von drei Monaten nach der Feststellung des negativen Ergebnisses im Rahmen der Qualitätskontrolle eine Datenübertragung nicht mehr zulässig ist.

[6] Die ITSG informiert den GKV-Spitzenverband über das negative Ergebnis der Qualitätskontrolle und über die Gründe des negativen Abschlusses der Qualitätskontrolle in einer Prüfmitteilung.

[7] Der GKV-Spitzenverband leitet den Entzug der Zulassung ein; der Entzug wirkt zum Ablauf von drei Monaten nach der Feststellung des negativen Ergebnisses im Rahmen der Qualitätskontrolle. Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See werden beteiligt. Nach erfolgter Anhörung des Software-Erstellers gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch erlässt der GKV-Spitzenverband ggf. einen Bescheid über den Entzug der Zulassung für das geprüfte Entgeltabrechnungsprogramm.

2.7.2 Qualitätsmanagement

[1] Im Rahmen des Qualitätsmanagements erfolgt eine Auswertung

  • der Verarbeitungsergebnisse von Meldedaten und Beitragsnachweisen in den Datenannahmestellen,
  • der anlässlich von Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger festgestellten Programm- und/oder Verfahrensmängeln und
  • der Verfahrensabläufe in den Entgeltabrechnungsprogrammen im Bedarfsfall.

[2] Die sich aus den vorgenannten Auswertungen ergebenden Fehler des Entgeltabrechnungsprogramms werden in einer Qualitätsmanagement-Datenbank der ITSG dokumentiert (vgl. Abschnitt 4.2). Die Bearbeitung der Fehler sind vom Software-Ersteller zu dokumentieren.

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