[1] Die konkreten Inhalte der Systemuntersuchung werden von der ITSG im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes festgelegt. Die Rentenversicherungsträger und die Unfallversicherungsträger sind beteiligt.

[2] Sofern Besonderheiten für Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung und für in der Seefahrt beschäftigte Personen zu berücksichtigen sind, ergibt sich die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bei den nachfolgend beschriebenen Zusatzmodulen und deren Prüfinhalten.

[3] Die inhaltlichen Anforderungen an die Systemuntersuchung werden in einem durch die ITSG erstellten Pflichtenheft festgelegt. Ziel der Systemuntersuchung ist es, vergleichbare Qualitäts-, Zuverlässigkeits- und Sicherheitsstandards insbesondere für

  • die Entgeltermittlung,
  • die Beitragsbe- und Beitragsabrechnung,
  • die Erstellung von Beitragsnachweisen,
  • die Erkennung aller Meldetatbestände und Erstellung der Meldungen,
  • die Annahme und Verarbeitung von Meldungen im Rahmen qualifizierter Meldedialoge,
  • die Übertragung von Beitragsnachweisen und Meldungen

nach den gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.

[4] Das Entgeltabrechnungsprogramm hat die Vorgaben

zu erfüllen.

[5] Soweit ein zusätzliches Modul im Entgeltabrechnungsprogramm für die

  • Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen,
  • maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen,
  • elektronisch unterstützte Betriebsprüfung der
  • Arbeitsbescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit (BEA-Verfahren)
  • Annahme und Verarbeitung von elektronischen Anforderungen Gesonderter Meldungen durch die Rentenversicherungsträger
  • maschinelle Beantragung einer A1-Bescheinigung sowie die Annahme und Verarbeitung von maschinellen Rückmeldungen der ausstellenden Stellen

eingesetzt wird (siehe Abschnitt 2.3), sind die Vorgaben

  • der Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung von Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 107 Absatz 1 SGB IV,
  • der Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V),
  • der Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen der Zahlstellen von Versorgungsbezügen durch Datenübertragung nach § 256 Absatz 1 Satz 4 SGB V,
  • der Grundsätze für die Übermittlung der Daten im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 6a SGB IV,
  • der Einheitlichen Grundsätze für den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 108 Absatz 1 SGB IV
  • der Grundsätze für die elektronische Anforderung von Bescheinigungen nach § 194 Absatz1 Satz 3 SGB VI (Gesonderte Meldung),
  • der Gemeinsamen Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV

zu erfüllen.

[6] Des Weiteren sind die Regelungen in den einschlägigen Rundschreiben in den jeweils geltenden Fassungen und den Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Entgeltabrechnungsprogramm umzusetzen.

[7] Eine Systemuntersuchung ist durchzuführen bei

  • Neuentwicklung eines Entgeltabrechnungsprogramms,
  • funktionaler Erweiterung eines Entgeltabrechnungsprogramms,
  • Neuausrichtung zur komponentenorientierten Software,
  • Änderung rechtlicher Grundlagen im Beitrags- und Melderecht sowie bei
  • mangelnder qualitativer Stabilität eines bereits systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogramms.

[8] Ein Antrag auf Systemuntersuchung ist vom Software-Ersteller vor Einsatz des Entgeltabrechnungsprogramms beim Anwender an die ITSG, Seligenstädter Grund 11, 63150 Heusenstamm zu richten.

[9] Die Systemuntersuchung besteht aus der Systemprüfung, den Pilotprüfungen und der ständigen Qualitätssicherung.

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