Die Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut.
Zur umlagefinanzierten Pensionskasse trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein, Umlagesatz 1 v.H.
Die Aufwendungen zur kapitalgedeckten Pensionskasse betragen 1 v.H., die jeweils vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu Hälfte getragen werden.
Die Arbeitnehmeraufwendungen werden nicht durch eine Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt finanziert.
- Die Aufwendungen des Arbeitgebers zur umlagefinanzierten Pensionskasse wären nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei.
- Die Aufwendungen des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
- Es ist zu prüfen, ob die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG aufrechterhalten werden kann (Vergleichsberechnung).
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt = |
2.000,00 EUR |
vom Arbeitgeber zu tragende Umlage (1 v.H.) = |
20,00 EUR |
Aufwendungen des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Pensionskasse: |
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0,5 v.H. von 2.000,00 EUR = |
10,00 EUR |
Steuerliche Beurteilung:
Die Aufwendungen des Arbeitgebers in Höhe von 10,00 EUR zur kapitalgedeckten Pensionskasse sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
Vergleichsberechnung
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53,00 EUR ./. 10,00 EUR = 43,00 EUR |
Die Differenz von 43,00 EUR übersteigt den Arbeitgeberbeitrag zur umlagefinanzierten Pensionskasse (20,00 EUR). Damit bleibt der Betrag von 20,00 EUR in voller Höhe nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei und bildet die Ausgangsbasis für die Ermittlung des sv-pflichtigen Anteils.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
Ermittlung eines individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils:
entfällt
Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SvEV:
Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV:
(20 EUR : 1 x 100 =) 2.000 EUR x 1,0 v.H. = |
20,00 EUR |
./. |
13,30 EUR |
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6,70 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt:
laufendes Arbeitsentgelt |
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2.000,00 EUR |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme aus a) bis c): |
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individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil: |
0,00 EUR |
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+ Grenzbetrag n. § 1 Abs. 1 Satz 4 SvEV übersteigender Anteil: |
0,00 EUR |
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+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV |
6,70 EUR |
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insgesamt |
6,70 EUR |
6,70 EUR |
= |
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2.006,70 EUR |