Zusammenfassung
Die Erstattungsgrundsätze gelten für bis zum 31.12.2016 eingeleitete Erstattungs- bzw. Aufrechnungsverfahren. Für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.8.2018 vgl. GR v. 01.08.2016-II. Für die Zeit ab 1.9.2018 vgl. GR v. 30.11.2017.
1 Allgemeines
[1] Nach § 26 Abs. 2 SGB IV werden zu Unrecht gezahlte Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen erstattet. Für die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ist grundsätzlich der jeweilige Rentenversicherungsträger zuständig. Allerdings besteht aufgrund der Sonderregelung des § 211 SGB VI die Möglichkeit, eine andere Zuständigkeit zu vereinbaren. Ferner können der GKV-Spitzenverband, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfen und die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 176a SGB VI das Nähere zur Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen durch Vereinbarung regeln.
[2] Auf der Grundlage der genannten gesetzlichen Bestimmungen beschreiben die nachfolgenden "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung und Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" (im Folgenden: Erstattungsgrundsätze) das Nähere über die Erstattungsvoraussetzungen und das Erstattungsverfahren, insbesondere über die vereinbarten Zuständigkeiten. Die Erstattungsgrundsätze sollen eine einheitliche Durchführung der Erstattungspraxis im Rahmen eines relativ einfachen und unbürokratischen Verfahrens sicherstellen.
[3] Die Erstattungsgrundsätze gelten sowohl für die Rentenversicherungsträger als auch für die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen als zur Tragung der Beiträge Verpflichtete. Soweit in den Erstattungsgrundsätzen von der Pflegekasse die Rede ist, gelten die Ausführungen für die privaten Versicherungsunternehmen entsprechend. Die Beihilfestellen und die Dienstherren erhalten die Erstattungsgrundsätze zur Kenntnis.
2 Erstattungsvoraussetzungen
[1] Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen sind zu Unrecht gezahlt, wenn Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nicht (mehr) vorliegt oder soweit der Beitragszahlung zu hohe beitragspflichtige Einnahmen nach § 166 Abs. 2 SGB VI zugrunde gelegt worden sind. Das kann der Fall sein, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Aufnahme der Beitragszahlung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt oder bereits bei Aufnahme der Beitragszahlung das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. Über entsprechende Feststellungen unter Berücksichtigung der §§ 45 bzw. 48 SGB X hat die Pflegekasse die Pflegeperson zu informieren (vgl. Ziffer 5 und 6 der "Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen" vom 28.10.2009).
[2] Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Rentenversicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Im Zusammenhang mit der Erstattung prüft daher der Rentenversicherungsträger, ob die zu Unrecht gezahlten Beiträge im Zusammenhang mit von ihm erbrachten Leistungen stehen. Eine Erstattung ist nicht zulässig, wenn aus den zu Unrecht gezahlten Beiträgen eine Leistung zur Teilhabe oder eine Rentenleistung erbracht worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der einzelne Beitrag auf die Höhe der Rente tatsächlich ausgewirkt hat oder ob die Leistung zur Teilhabe auch ohne diese Beiträge unverändert erbracht worden wäre. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV findet auf für Pflegepersonen gezahlte Rentenversicherungsbeiträge keine Anwendung, so dass eine Erstattung dieser Beiträge nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht ausgeschlossen ist.
[3] Der Erstattungsanspruch steht nach § 26 Abs. 3 SGB IV dem zu, der die Beiträge nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI getragen hat. Er steht somit der Pflegekasse allein oder der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse anteilig zu.
3 Erstattungsverfahren
[1] Die Erstattung erfolgt generell durch Verrechnung der zu Unrecht gezahlten Beiträge mit den an die Rentenversicherung (laufend) zu zahlenden Beiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen durch die Pflegekassen (vgl. Abschnitt 3.1). Sofern die Beiträge bereits gemeldet wurden, ist eine vorherige Einbindung des Rentenversicherungsträgers erforderlich (vgl. Abschnitt 3.2). In bestimmten Fällen hat der Rentenversicherungsträger die Beiträge zunächst zu beanstanden (vgl. Abschnitt 3.3). Sind bereits gemeldete Beiträge zu Unrecht gezahlt, können (nur) die noch nicht gemeldeten Beiträge (ohne Einbindung des Rentenversicherungsträgers) verrechnet werden. Für die anderen Beiträge ist eine Einbindung des Rentenversicherungsträgers entsprechend den Abschnitten 3.2 und 3.3 erforderlich.
[2] Dieses Verfahren gilt auch, wenn im Rahmen einer Prüfung nach § 212a SGB VI festgestellt wird, dass Beiträge für eine Pflegeperson zu Unrecht gezahlt worden sin...