2.4.1 Fehlerhafte Dateien
Die Prüfung der Dateien erstreckt sich auf den Dateiaufbau sowie den Inhalt des Vorlaufund Nachlaufsatzes (VOSZ und NCSZ). Werden dabei Mängel festgestellt, die die ordnungsmäßige Übernahme der Daten beeinträchtigen, ist die Datei unverarbeitet zurückzuweisen.
2.4.2 Fehlerhafte Datensätze
[1] Ergeben sich aus der Prüfung der Datensätze Fehler, ist der Absender der Datei durch Fehlerprotokolle entsprechend zu unterrichten und aufzufordern, die Fehler zu korrigieren und anschließend die Meldungen erneut zu erstatten.
[2] Ergeben sich aus der Prüfung der Datensätze Hinweise, sind die mit einem Hinweis gekennzeichneten Meldungen zu prüfen. Ist der Hinweis berechtigt, sind die gemeldeten Daten zu stornieren. Der Meldesachverhalt ist erneut zu übermitteln.
[3] Die Sachbearbeitung der Einzugsstelle erhält Fehlerhinweise zur Aufklärung des Sachverhalts und Überwachung des Eingangs der richtigen Meldungen.
[4] Fehlerhafte Datensätze sind von der Weiterleitung an die DSRV ausgenommen. Von der Annahmestelle sind die Meldungen an die zuständigen Einzugsstellen weiterzuleiten. Vor der Weiterleitung sind die fehlerhaften Datensätze DSME, DSFZ und DSAK mit dem entsprechenden Fehlerkennzeichen zu versehen und die Felder BBNRAB, BBNREP sowie ED sind zu aktualisieren. Die Meldedaten bleiben unverändert.
2.4.3 Fehler aus dem Abgleich mit dem Datenbestand der Einzugsstelle
Über die beim Abgleich der Datensätze mit dem Datenbestand der Einzugsstelle festgestellten Fehler erhält die Sachbearbeitung der Einzugsstelle Fehlerhinweise zur Aufklärung des Sachverhaltes und gegebenenfalls zur Überwachung des Einganges der richtigen Meldungen.
2.4.4 Fehler aus dem Abgleich mit dem Datenbestand der Rentenversicherung
[1] Bei den nachfolgend aufgeführten Fehlersachverhalten erhalten die Einzugsstellen von der DSRV die Datensätze zurück:
- Versicherungsnummer ist ohne Verweis auf die aktuelle Versicherungsnummer im Sinne von § 3 Abs. 2 VKVV stillgelegt:
- Versicherungsnummer ist nicht im Bestand der Rentenversicherung:
- Versicherungsnummer ist im Sinne von § 3 Abs. 3 VKVV nicht mehr zulässig.
[2] In diesen Fällen muss die Einzugsstelle durch Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Arbeitgeber die Stornierung und erneute Meldung mit korrekter oder – falls eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben wurde – die Abgabe der Meldung ohne Angabe der Versicherungsnummer veranlassen. Die Stornierung darf nicht an die DSRV weitergeleitet werden.
[3] Bei Meldung ohne Versicherungsnummer ist maschinell das Vergabeverfahren einzuleiten. Ggf. sind die für die Vergabe erforderlichen Daten von der Einzugsstelle beim Anzumeldenden zu ermitteln.