A.1.4.1 Allgemeines
[1] Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V) – im Fall von Beiträgen aus Versorgungsbezügen also grundsätzlich vom Mitglied ("Selbstzahlerverfahren"). § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestimmt als abweichende Sonderregelung, dass für Versicherungspflichtige (seit 1.7.2019 nicht mehr nur für die Versicherungspflichtigen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen) die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen haben ("Zahlstellenverfahren"). Da die Zusatzbeiträge nach § 220 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB V als Bestandteil der Krankenversicherungsbeiträge gelten, sind die Zusatzbeiträge gleichfalls, und zwar sowohl im Selbstzahler- als auch im Zahlstellenverfahren, von dieser Zahlungspflicht erfasst. Das bedeutet, dass die Zusatzbeiträge bei Anwendung des Zahlstellenverfahrens ebenso im Quellenabzugsverfahren erhoben werden.
[2] Entsprechendes gilt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI für die Beiträge zur Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen.
[3] Sowohl beim Zahlstellen- als auch beim Selbstzahlerverfahren werden die Beiträge zur Krankenversicherung an die nach § 28i SGB IV zuständige Einzugsstelle gezahlt. Das ist die Krankenkasse, die die Krankenversicherung (in der Zeit, für die Beiträge zu zahlen sind) durchführt bzw. durchgeführt hat. Die Krankenkasse, ausgenommen die landwirtschaftliche Krankenkasse, leitet die Beiträge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter (§ 252 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V). Die Zusatzbeiträge werden für den vom Bundesamt für Soziale Sicherung verwalteten Einkommensausgleich nach § 270a SGB V verwendet.
[4] Die Beiträge zur Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen werden ebenfalls an die zuständige Krankenkasse gezahlt und sind unverzüglich an die Pflegekasse weiterzuleiten (§ 60 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI).
A.1.4.2 Zahlung der Beiträge durch die Zahlstelle ("Zahlstellenverfahren")
A.1.4.2.1 Allgemeines
[1] Für alle [korr.] Versorgungsempfänger, die krankenversicherungspflichtig sind, haben die Zahlstellen von Versorgungsbezügen die Beiträge zu ermitteln, von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen (§ 256 Abs. 1 SGB V), die diese an den Gesundheitsfonds weiterleitet. [korr.] Versorgungsempfänger, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind, werden aus verwaltungspraktischen Gründen von dem Zahlstellenverfahren ausgenommen. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V versicherungspflichtigen Personen (im Wesentlichen Studenten und Praktikanten), die Versorgungsbezüge erhalten, sind i.d.R. im Hinblick auf § 236 Abs. 2 Satz 2 SGB V ebenfalls vom Zahlstellenverfahren ausgenommen (sog. vorweggenommene Beitragserstattung, Näheres dazu RS 2019/514 des GKV-Spitzenverbandes vom 8.10.2019).
[2] Die "Indienstnahme" der Zahlstellen von Versorgungsbezügen für die Abführung der Beiträge gilt sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für privatrechtliche Zahlstellen. Für den Einbehalt und die Abführung der Beiträge durch die Zahlstelle wird weder im Gesetz noch durch die Rechtsprechung eine Entscheidung der Krankenkasse über die Höhe der Beiträge sowie – in den Fällen des Einbehalts von rückständigen Beiträgen (A.1.4.2.3) – die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 51 Abs. 2 SGB I oder eine eventuelle Verjährung des Beitragsanspruchs verlangt. Die Meldung der Krankenkasse gegenüber der Zahlstelle über die Beitragsabführungspflicht versetzt die Zahlstelle in die Lage, ihren Aufgaben nach § 256 SGB V nachzukommen, stellt jedoch (noch) keinen Verwaltungsakt über die Beiträge dar. Eine öffentlich-rechtliche Kontrolle einer rechtzeitigen und vollständigen Abführung der Beiträge durch die Zahlstelle findet i.d.R. ausschließlich im Rahmen der Beitragsüberwachung nach § 256 Abs. 3 SGB V statt.
[3] Für die versicherungspflichtigen Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt ebenfalls das Zahlstellenverfahren. Die Beiträge zur Krankenversicherung sind daher von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989). Da die landwirtschaftliche Krankenkasse wegen ihrer besonderen Finanzierungsbedingungen nicht am Gesundheitsfonds teilnimmt, erfolgt keine Weiterleitung der Beiträge an den Gesundheitsfonds.
[4] In der Pflegeversicherung findet § 256 SGB V entsprechend Anwendung (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Das bedeutet, dass bei [korr.] Versorgungsempfängern, die in der Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, die Zahlstellen von Versorgungsbezügen neben dem Krankenversicherungsbeitrag auch die Beiträge zur Pflegeversicherung – einschließlich des Beitragszuschlags für Kinderlose – einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen haben. Die Krankenkasse leitet die Beiträge unverzüglich an die eigene Pflegekasse weiter. Eine Untergrenze für die Anzahl von [korr.] Versorgungsempfängern, bis zu der die Zahlstelle auf Ant...