[1] Die Mitgliedschaft beschreibt im Unterschied zur Versicherungspflicht oder -berechtigung das Rechtsverhältnis zwischen der betroffenen Person und der Krankenkasse, die die Versicherung durchführt.

[2] Beginn und Ende der Pflichtmitgliedschaft sind für Rentenantragsteller in § 189 SGB V und für Rentner im Wesentlichen in § 186 Abs. 9 SGB V und § 190 Abs. 11 SGB V geregelt. Die Pflichtmitgliedschaft von Rentenantragstellern und Rentnern bei der Pflegekasse verläuft zeitlich deckungsgleich mit der Pflichtmitgliedschaft bei der jeweiligen Krankenkasse (§ 49 Abs. 1 und 2 SGB XI). Diese Vorschriften, die sich allgemein auf Rentenantragsteller und Rentner beziehen, gelten damit ebenso für den Personenkreis der Waisenrentner von Versorgungswerken.

[3] Ergänzende Ausführungen zur Mitgliedschaft von Rentnern und Rentenantragstellern, die grundsätzlich auch für Waisenrentner von Versorgungswerken gelten, enthält das "Gemeinsame Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner" des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund in der jeweils geltenden Fassung.

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