[1] Grundsätzlich ist die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die geleistete Arbeit gebunden.
[2] Für die im Rahmen einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV gebildeten Wertguthaben wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf die Freistellungszeiträume verschoben. Für die Fälle, in denen das im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung gebildete Wertguthaben nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird (Störfälle), wird ein besonderes Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie für das Meldeverfahren bestimmt.
[3] Eine Ausnahme bildet die Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche Altersversorgung anlässlich der Beendigung der Beschäftigung wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung, des Erreichens einer Altersgrenze, von der an eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten. In diesen Fällen gilt das für diesen Zweck verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 23b Abs. 3a SGB IV). Die Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung in den einschlägigen Fällen muss allerdings bereits bei Abschluss der Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV vorgesehen sein oder im Zusammenhang mit einer später abgeschlossenen betrieblichen Altersversorgung erfolgen. Außerdem muss der Leistungskatalog der betrieblichen Altersversorgung Leistungen im Falle des Todes, der Invalidität oder des Erreichens einer Altersgrenze vorsehen; die betriebliche Altersversorgung darf eine Abfindungsregelung nicht beinhalten. Der Freistellungszweck darf auch nicht nur vorgeschoben sein. So kann das Wertguthaben nicht beitragsfrei gestellt werden, wenn bereits im Zeitpunkt der Ansammlung von Wertguthaben vorhersehbar ist, dass eine entsprechende Freistellung nicht mehr realisierbar ist.
[4] Ein Wechsel in der Absicherung von Wertguthaben führt nicht zur Fälligkeit der Beiträge zum Zeitpunkt des Wechsels der Absicherungsform; es verbleibt bei der Fälligkeit der Beiträge bei Inanspruchnahme der Wertguthaben in der Freistellungsphase. Entsprechendes gilt bei einem Wechsel des Arbeitgebers, wenn mit dem neuen Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV geschlossen wird und das bei dem bisherigen Arbeitgeber erzielte Wertguthaben in die neue Vereinbarung eingebracht wird. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist, der das Wertguthaben für eine Freistellungsphase oder im Störfall auszahlt. Der neue Arbeitgeber hat die beim bisherigen Arbeitgeber ermittelte SV-Luft, höchstens jedoch den Betrag des mitgenommenen Wertguthabens als Vortrag in die Entgeltabrechnung des Arbeitnehmers zu übernehmen.
Beispiel [akt. 2007]
Mitgenommenes Wertguthaben |
20.000 EUR |
SV-Luft beim bisherigen Arbeitgeber |
|
Krankenversicherung/Pflegeversicherung |
30.000 EUR |
Rentenversicherung/Recht der Arbeitsförderung |
40.000 EUR |
Vortrag beim neuen Arbeitgeber |
|
Wertguthaben |
20.000 EUR |
SV-Luft: |
|
Krankenversicherung/Pflegeversicherung |
20.000 EUR |
Rentenversicherung/Recht der Arbeitsförderung |
20.000 EUR |
[5] Sind von Anfang an die Voraussetzungen einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV nicht erfüllt, wird die Fälligkeit der Beiträge nicht entsprechend § 23b Abs. 1 SGB IV aufgeschoben. Vielmehr sind die Beiträge für das gesamte Arbeitsentgelt - also einschließlich des auf ein Zeit- oder Geldkonto abgezweigten Teilbetrags - sofort nach § 23 Abs. 1 SGB IV fällig.