[1] Flexible Arbeitszeitregelungen im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV sind alle Regelungen, die es zulassen, geleistete Arbeitszeiten oder erzielte Arbeitsentgelte in späteren Abrechnungszeiträumen für Freistellungen von der Arbeit zu verwenden. Eine flexible Arbeitszeitregelung stellt deshalb bereits die gleitende Arbeitszeit dar. Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit können Zeitguthaben in späteren Abrechnungszeiträumen für (ggf. nur stundenweise) Arbeitsfreistellungen verwendet werden. Außerdem können Freistellungen von der Arbeit ohne Zeitguthaben genommen werden, die Zeitschuld ist dann in späteren Zeiträumen auszugleichen.

[2] Flexible Arbeitszeitregelungen, auf die § 7 Abs. 1a SGB IV Anwendung finden soll, bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Dies können sein:

  • tarifvertragliche Regelungen,
  • Betriebsvereinbarungen,
  • einzelvertragliche Vereinbarungen.

[3] Die Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über die Freistellungsphase sowie die Höhe des während der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts zu treffen.

[4] Die Vertragspartner können bei Abschluss der Vereinbarung für den Fall, dass das Wertguthaben nicht mehr für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden kann, eine andere Verwendung des Wertguthabens vereinbaren (§ 7 Abs. 1a Satz 4 SGB IV). Dies ist zulässig bei Beendigung der Beschäftigung wegen

  • des Eintritts einer Erwerbsminderung,
  • des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder

oder

  • des Todes des Beschäftigten.

[5] Für solche Fälle kann geregelt werden, dass das Wertguthaben z. B. für die betriebliche Altersversorgung verwendet oder an den Beschäftigten bzw. an dessen Hinterbliebene ausgezahlt wird. Nach § 23b Abs. 3a SGB IV gilt allein das für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung – in den engen Grenzen des § 7 Abs. 1a Satz 4 SGB IV – verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Wird das Wertguthaben nicht für eine laufende Freistellung von der Arbeit und auch nicht auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung für die betriebliche Altersversorgung verwendet, tritt ein Störfall mit der besonderen Beitragsberechnung ein (vgl. Abschnitt III Ziffer 4).

[6] Sah die Vereinbarung eine Verwendung des Wertguthabens für die betriebliche Altersversorgung unter den genannten Voraussetzungen bis zum 31.12.2000 nicht vor und wurde die Vereinbarung um diesen Verwendungszweck unverzüglich ergänzt, konnte auch das vor diesem Zeitpunkt erzielte Wertguthaben für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, ohne dass ein Störfall eintrat. Ohne nähere Prüfung konnte bei einer Ergänzung der Vereinbarung bis zum 30.06.2001 davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung unverzüglich um diesen Verwendungszweck ergänzt wurde.

[7] Bei allen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeitregelungen muss allerdings zum Ausdruck kommen, dass es Zweck der Vereinbarung ist, die Freistellung zu erreichen.

[8] Keine flexible Arbeitszeit i. S. der Sozialversicherung stellt "echte" Vertrauensarbeitszeit dar, da während dieser Arbeitszeitregelung keine Aufzeichnungen über Arbeitszeiten geführt werden. Während der gesamten Dauer des Vertrauensarbeitszeitmodells besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Aufzeichnungspflichten (Wertguthaben, SV-Luft) nach der [seit 1.7.2006: Beitragsverfahrensverordnung (BVV)] bestehen nicht. Soweit Aufzeichnungen über Arbeitszeiten (vom Arbeitnehmer oder im Unternehmen) geführt werden, um allein den Erfordernissen des Arbeitszeitgesetzes Rechnung zu tragen, ist dies unschädlich. Diese Aufzeichnungen gehören nicht zu den nach [seit 1.7.2006: § 8 BVV zu führenden Entgeltunterlagen].

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