[1] Das Verfahren und die Art und Weise der Ermittlung von Wertguthaben ist den Arbeitgebern überlassen. Bei der Bestimmung des beitragspflichtigen Wertguthabens wird bei Anwendung des § 23b Abs. 2 Satz 1 SGB IV der Teil des beitragspflichtigen Wertguthabens monatlich festgestellt, der bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre, wenn diese Entgeltbestandteile nicht in ein Wertguthaben übertragen worden wären. Die Ermittlung des beitragspflichtigen Wertguthabens erfolgt für jeden Versicherungszweig getrennt und ist in den [seit 1.7.2006: Entgeltunterlagen] entsprechend darzustellen. Eine weitere Untergliederung ist nur im Bereich der Rentenversicherung erforderlich, wenn Entgelte sowohl im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost erzielt wurden. Maßgebend für die Ermittlung des beitragspflichtigen Wertguthabens ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten Gutschrift bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts.
[2] Sofern einmalig gezahlte Arbeitsentgelte als Wertguthaben verwendet werden, wird im Störfall nur der Teil des Wertguthabens für die Beitragsberechnung herangezogen, der der Beitragsberechnung unterlegen hätte, wenn das Arbeitsentgelt nicht als Wertguthaben verwendet worden wäre. Um im Störfall zu vermeiden, dass Arbeitsentgelte über der Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt werden, ist in diesen Fällen das bereits im laufenden Kalenderjahr gebildete beitragspflichtige Wertguthaben im Monat der Einmalzahlung zu berücksichtigen.
[3] Dies gilt gleichermaßen für die Fälle, in denen die Sonderzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) lediglich anteilig für das Wertguthaben verwendet wird.
[4] Werden Wertguthaben in Zeit geführt, müssen diese zunächst in Geld umgerechnet werden, um feststellen zu können, welcher Betrag des Wertguthabens im Störfall noch für die Beitragsberechnung heranzuziehen ist. Anschließend sind die Anteile wieder in Zeit umzurechnen, da die arbeitsrechtlichen Regelungen die Führung in Zeit vorsehen.
[5] Eine monatliche Bewertung des beitragspflichtigen Wertguthabens wird nicht empfohlen, weil spätere Einmalzahlungen i. d. R. dazu führen, dass bisher gebildete beitragspflichtige Wertguthaben sowie das laufende beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit der (anteiligen) Jahresbeitragsbemessungsgrenze abzugleichen sind. Dies ist notwendig, um den beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens aus der Einmalzahlung zu ermitteln.