[1] Nach der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung des § 23b Abs. 3 SGB IV gilt für die Bewertung des im Störfall beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem Wertguthaben ein gestuftes Verfahren, soweit das Wertguthaben bis zum 31.12.2000 erzielt wurde.

[2] Für die Bewertung der bis zum 31.12.2000 erzielten Wertguthaben außerhalb einer Gleitzeitvereinbarung, die eine Freistellung von längstens 250 Stunden ermöglicht (vgl. Ziffer 3.1.4), gilt Folgendes:

  1. Das Wertguthaben, das ganz oder teilweise aus Arbeitsentgelten gebildet wurde, die die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, gehört im Störfall insoweit nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
  2. Für Wertguthaben, die ganz oder teilweise nicht aus Arbeitsentgelten gebildet wurden, die die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist hierfür der im Störfall beitragspflichtige Teil des Wertguthabens nach § 23b Abs. 2 SGB IV oder § 23b Abs. 2a SGB IV (Summenfelder-Modell) festzustellen. Die Feststellungen haben sich auf die Zeiten zu beziehen, für die Unterlagen für eine entsprechende Beurteilung vorliegen. Die SV-Luft ist in den entsprechenden Arbeitszeitmodellen grundsätzlich seit der erstmaligen Schaffung des Wertguthabens zu bilden. Zur Vermeidung administrativen Aufwands bei den Arbeitgebern halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung es für ausreichend, wenn die SV-Luft nur im Rahmen der Rückrechnungstiefe der Entgeltabrechnungssoftware mindestens aber seit dem 01.01.2000 gebildet wird.

    Die für diese Zeit festgestellte SV-Luft ist der für die Zeit vom 01.01.2001 an zu bildenden SV-Luft zuzurechnen.

    Lediglich für den Teil des Wertguthabens, der in Zeiten erzielt wurde, für die im Januar 2001 keine entsprechenden Unterlagen mehr vorlagen, erfolgte die Feststellung nach Nummer 3.

  3. Für Wertguthaben, die auch nicht nach Nummer 2 bewertet werden können, erfolgt im Störfall die Beitragsberechnung nach § 23a SGB IV.

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