4.12.1 Allgemeines
Die Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden nach § 23b Abs. 2 Satz 5 SGB IV mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist bzw. bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind.
Beispiel [akt. 2007]
Störfall |
02.07.2007 |
Abrechnungszeitraum |
Monat Juli 2007 |
Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgelts |
31.07.2007 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben |
29.08.2007 (zusammen mit den Beiträgen für den Abrechnungsmonat August 2007) |
4.12.2 Fälligkeit wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 23b Abs. 3 SGB IV
[1] Sofern sich die Fälligkeit der Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben nach § 23b Abs. 3 SGB IV richtet und eine neue Beschäftigung nicht begründet werden konnte, sind die Beiträge spätestens sieben Kalendermonate nach dem Kalendermonat fällig, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet worden ist. Dies dient der Wahrung des Zeitraums von sechs Kalendermonaten, in denen der (jetzt) Arbeitslose die Möglichkeit hat, mit einem späteren Arbeitgeber die Übernahme des bislang erarbeiteten Wertguthabens zu Freistellungszwecken zu vereinbaren. Zur Vereinfachung der betrieblichen Praxis gilt dabei als Tag des Eintritts des Störfalls der letzte Tag der Beschäftigung bei dem (Alt-)Arbeitgeber.
Beispiel [akt. 2007]
Ende des Beschäftigungsverhältnisses |
15.01.2007 |
Bezug von Arbeitslosengeld ab |
16.01.2007 |
ein neues Beschäftigungsverhältnis konnte bis zum Ablauf von 6 Kalendermonaten nach dem Ende des bisherigen Beschäftigungsverhältnis nicht begründet werden |
31.07.2007 |
Eintritt des Störfalls |
15.01.2007 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben |
29.08.2007 (zusammen mit den Beiträgen für den Abrechnungsmonat August 2007) |
[2] In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zwar innerhalb des in § 23b Abs. 3 SGB IV genannten Zeitraums eine neue Beschäftigung findet, in diese aber das von ihm erwirtschaftete Wertguthaben nicht einbringen kann, gilt als Tag des Eintritts des Störfalls ebenfalls der letzte Tag der Beschäftigung bei dem vorherigen Arbeitgeber.
[3] Beginnt während der 6-Kalendermonats-Frist eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens. Zur Vereinfachung der betrieblichen Praxis, kann auch in diesen Fällen der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses als Tag des Eintritts des Störfalls angesehen werden.
[4] Da zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses der späteste Fälligkeitstermin bereits feststeht, sind die Beiträge aus einem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig, sofern der ehemalige Arbeitnehmer es unterlässt, den (Alt-)Arbeitgeber über die weitere Vorgehensweise, hinsichtlich der Verwendung des Wertguthabens, zu informieren.
4.12.3 Eintritt verminderter Erwerbsfähigkeit
Endet das Beschäftigungsverhältnis, weil ein Träger der Rentenversicherung durch Bescheid den Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit feststellte (vgl. Ziffer 4.2.2), gilt der Tag vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt des Eintritts des Störfalls des bis dahin erzielten Wertguthabens (vgl. Ziffer 4.6). In diesen Fällen werden die Beiträge aus dem Wertguthaben erst mit den Beiträgen aus Arbeitsentgelten des auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Abrechnungszeitraumes fällig. Gleichzeitig tritt wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Störfall für das seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielte Wertguthaben ein (vgl. Ziffer 4.2.2).
Beispiel [akt. 2007]
Eingang des Bescheides über Erwerbsminderungsrente |
02.07.2007 |
Eintritt der Erwerbsminderung |
16.11.2006 |
Ende der Beschäftigung |
02.07.2007 |
1. Störfall, wegen Eintritt der Erwerbsminderung |
15.11.2006 |
2. Störfall, Ende der Beschäftigung |
02.07.2007 |
Abrechnungszeitraum |
Monat Juli 2007 |
Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgelts |
31.07.2007 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben (insgesamt für beide Störfalle) |
29.08.2007 (zusammen mit den Beiträgen für den Abrechnungsmonat August 2007) |
4.12.4 Insolvenz
[1] Wird der Arbeitgeber insolvent, stellt das Wertguthaben nach § 23b Abs. 2 Satz 4 SGB IV nur insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als hiervon Beiträge entrichtet werden. Nach § 23b Abs. 2 Satz 5 SGB IV werden die Beiträge mit den Beiträgen des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen.
[2] Jeweils dann, wenn Mittel für die Beitragszahlung zur Verfügung stehen, tritt ein Störfall mit der besonderen Beitragsberechnung ein. Für jeden dieser Störfalle gilt ein besonderer Fälligkeitstag. Die Ausführungen unter Ziffer 4.11 – Beitragssatz – gelten entsprechend. Dies bedeutet, dass für ggf. jede Beitragszahlung unterschiedliche Beitragssätze gelten können.
Beispiel [akt. 2007]
Insolvenz des Arbeitgebers |
02.02.2007 |
Ende der Beschäftigung |
28.02.2007 |
Höhe des Wertguthabens |
5.000 EUR |
Abrechnungszeitraum |
Kalendermonat |
Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgelts |
am Monatsletzten |
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