Die Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden nach § 23b Abs. 2 Satz 5 SGB IV mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist bzw. bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind.

Beispiel [akt. 2007]

Störfall 02.07.2007
Abrechnungszeitraum Monat Juli 2007
Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgelts 31.07.2007
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben 29.08.2007
(zusammen mit den Beiträgen für den Abrechnungsmonat August 2007)

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge