Die Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben werden nach § 23b Abs. 2 Satz 5 SGB IV mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Störfall eingetreten ist bzw. bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind.
Beispiel [akt. 2007]
Störfall | 02.07.2007 |
Abrechnungszeitraum | Monat Juli 2007 |
Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgelts | 31.07.2007 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben | 29.08.2007 (zusammen mit den Beiträgen für den Abrechnungsmonat August 2007) |
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