[1] Auch für den Eintritt des Störfalls anlässlich der Feststellung einer Erwerbsminderung beim Arbeitnehmer durch den Rentenversicherungsträger ist es erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis endet und das Wertguthaben deshalb nicht mehr für eine Freistellung von der Arbeit verwendet werden kann.

[2] Eine Vielzahl von Tarifverträgen regelt das Ende des Arbeitsverhältnisses für den Fall der Zubilligung einer Dauerrente wegen Erwerbsminderung. In den Fällen, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit zuerkannt wird, bestehen verschiedene arbeitsrechtliche Regelungen. Hiernach

  • bleibt in der Regel das Arbeitsverhältnis bestehen (für die Dauer des Bezugs der Rente ruht das Arbeitsverhältnis)

    oder

  • endet das Arbeitsverhältnis (es besteht eine Wiedereinstellungsgarantie für die Zeit nach Ablauf der Rentenzahlung).

[3] So lange das Arbeitsverhältnis wegen der Zuerkennung einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung lediglich ruht bzw. im Zusammenhang mit einer Wiedereinstellungszusage endet, tritt der gesetzlich vorgesehene Störfall nicht ein. Dies gilt, obwohl das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beendet wird und erst wieder mit der Aufnahme der Beschäftigung (ggf. nach mehreren Jahren) erneut beginnt.

[4] Endet das Beschäftigungsverhältnis endgültig, weil z. B. die bisherige Zeitrente wegen Erwerbsminderung in eine Dauerrente umgewandelt wurde, treten nach § 23b Abs. 2 Satz 6 SGB IV ein Störfall zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung sowie ein Störfall zum Ende der Beschäftigung ein.

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