1 Allgemeines
[1] Die in den einzelnen Versicherungszweigen bestehenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden grundsätzlich auch für solche Arbeitnehmer uneingeschränkt Anwendung, deren Arbeitszeit auf Grund schriftlicher Vereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV flexibel gestaltet ist.
[2] Die Versicherungspflicht Beschäftigter ist regelmäßig von einem Beschäftigungsverhältnis und einer tatsächlichen Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt abhängig (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV). Verschiedene Arbeitszeitmodelle sehen vor, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistungen zu erbringen haben, jedoch ein Arbeitsentgelt erhalten, das durch tatsächliche Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellungsphase erzielt wird (Wertguthaben). Mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ist festgelegt worden, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen besteht (§ 7 Abs. 1a SGB IV). Damit werden sowohl Unterbrechungen des Arbeitslebens (z. B. durch ein Sabbatjahr) als auch Freistellungsphasen insbesondere zum Ende des Arbeitslebens (z. B. Altersteilzeitarbeit in Blockbildung) sozialversicherungsrechtlich abgesichert.
[3] Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung nur, wenn
[4] Für den Fortbestand der Versicherungspflicht in der Freistellungsphase ist es nicht erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis anschließend fortgesetzt wird.
[5] Ein Beschäftigungsverhältnis kann nach § 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV auch mit einer Freistellungsphase beginnen. In diesem Fall darf die Höhe des für die Freistellungsphase gezahlten Arbeitsentgelts nicht unangemessen von der Höhe des Arbeitsentgelts in der späteren Arbeitsphase abweichen. Dem steht nicht entgegen, dass die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann (§ 7 Abs. 1a Satz 3 SGB IV).
[6] Die vorstehenden Ausführungen gelten nach § 7 Abs. 1a Satz 5 SGB IV nicht für Personen, auf die Wertguthaben lediglich übertragen werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass Dritte durch Erwerb von Wertguthaben, die ein anderer Beschäftigter durch Arbeitsleistung angesammelt hat, einen sozialversicherungsrechtlichen Schutz ohne Arbeitsleistung begründen können. Bei demjenigen Arbeitnehmer, der das Wertguthaben erarbeitet hat, wird mit der Übertragung des Wertguthabens auf einen Dritten der übertragende Teil des Wertguthabens beitragspflichtig (§ 23b Abs. 4 SGB IV).
2 Vereinbarung über die Freistellung von der Arbeitsleistung
[1] Flexible Arbeitszeitregelungen im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV sind alle Regelungen, die es zulassen, geleistete Arbeitszeiten oder erzielte Arbeitsentgelte in späteren Abrechnungszeiträumen für Freistellungen von der Arbeit zu verwenden. Eine flexible Arbeitszeitregelung stellt deshalb bereits die gleitende Arbeitszeit dar. Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit können Zeitguthaben in späteren Abrechnungszeiträumen für (ggf. nur stundenweise) Arbeitsfreistellungen verwendet werden. Außerdem können Freistellungen von der Arbeit ohne Zeitguthaben genommen werden, die Zeitschuld ist dann in späteren Zeiträumen auszugleichen.
[2] Flexible Arbeitszeitregelungen, auf die § 7 Abs. 1a SGB IV Anwendung finden soll, bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Dies können sein:
- tarifvertragliche Regelungen,
- Betriebsvereinbarungen,
- einzelvertragliche Vereinbarungen.
[3] Die Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über die Freistellungsphase sowie die Höhe des während der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts zu treffen.
[4] Die Vertragspartner können bei Abschluss der Vereinbarung für den Fall, dass das Wertguthaben nicht mehr für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden kann, eine andere Verwendung des Wertguthabens vereinbaren (§ 7 Abs. 1a Satz 4 SGB IV). Dies ist zulässig bei Beendigung der Beschäftigung wegen
- des Eintritts einer Erwerbsminderung,
- des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder
oder
- des Todes des Beschäftigten.
[5] Für solche Fälle kann geregelt werden, dass das Wertguthaben z. B. für die betriebliche Altersversorgung verwendet oder an den Beschäftigten bzw. an dessen Hinterbliebene ausgezahlt wird. Nach § 23b Abs. 3a SGB IV gilt allein d...