Hinweis
Die Erstattungsgrundsätze finden für Zeiten ab 1.9.2018 Anwendung. Für vor dem 1.9.2018 eingeleitete Erstattungs- bzw. Aufrechnungsverfahren gelten die Erstattungsgrundsätze in der jeweiligen vorherigen Fassung. Vgl. GR v. 1.8.2016-II.
1 Allgemeines
[1] Nach § 26 Abs. 2 SGB IV werden zu Unrecht gezahlte Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen erstattet. Für die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ist grundsätzlich der jeweilige Rentenversicherungsträger zuständig. Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist nach § 351 Abs. 2 Nr. 1 SGB III grundsätzlich die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Stelle, an welche die Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet worden sind, ihren Sitz hat. Allerdings besteht aufgrund der Sonderregelung des § 211 SGB VI und § 351 Abs. 2 Nr. 2 SGB III die Möglichkeit, eine andere Zuständigkeit zu vereinbaren.
[2] Auf dieser Grundlage beschreiben die nachfolgenden Grundsätze (im Folgenden: Erstattungsgrundsätze) das Nähere über die Erstattungsvoraussetzungen und das Erstattungsverfahren, insbesondere über die vereinbarten Zuständigkeiten. Die Erstattungsgrundsätze sollen eine einheitliche Durchführung der Erstattungspraxis im Rahmen eines relativ einfachen und unbürokratischen Verfahrens sicherstellen.
[3] Die Erstattungsgrundsätze gelten sowohl für die Rentenversicherungsträger und die Agenturen für Arbeit als auch für die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen als zur Tragung der Beiträge Verpflichtete. Soweit in den Erstattungsgrundsätzen von der Pflegekasse die Rede ist, gelten die Ausführungen für die privaten Versicherungsunternehmen entsprechend. Die Beihilfestellen und die Dienstherren erhalten die Erstattungsgrundsätze zur Kenntnis.
[4] Die Erstattungsgrundsätze finden für Zeiten ab 1.9.2018 Anwendung. Für vor dem 1.9.2018 eingeleitete Erstattungs- bzw. Aufrechnungsverfahren gelten die Erstattungsgrundsätze in der jeweiligen vorherigen Fassung [GR v. 1.8.2016-II].
2 Erstattungsvoraussetzungen
[1] Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen sind zu Unrecht gezahlt, wenn Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI bzw. § 26 Abs. 2b SGB III nicht (mehr) vorliegt oder soweit der Beitragszahlung zu hohe beitragspflichtige Einnahmen nach § 166 Abs. 2 SGB VI bzw. § 345 Nr. 8 SGB III zugrunde gelegt worden sind. Das kann der Fall sein, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Aufnahme der Beitragszahlung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt oder bereits bei Aufnahme der Beitragszahlung das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. Für die Beurteilung, ob hiernach Beiträge zu Unrecht gezahlt wurden, gelten die entsprechenden Festlegungen im Gemeinsamen Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen. Über entsprechende Feststellungen unter Berücksichtigung der §§ 45 bzw. 48 SGB X hat die Pflegekasse die Pflegeperson vor der Erstattung bzw. Aufrechnung zu informieren (vgl. Ziffer 5 und 6 der "Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen").
[2] Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Rentenversicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Im Zusammenhang mit der Erstattung prüft daher der Rentenversicherungsträger, ob die zu Unrecht gezahlten Beiträge im Zusammenhang mit von ihm erbrachten Leistungen stehen. Eine Erstattung ist nicht zulässig, wenn aus den zu Unrecht gezahlten Beiträgen eine Leistung zur Teilhabe oder eine Rentenleistung erbracht worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der einzelne Beitrag auf die Höhe der Rente tatsächlich ausgewirkt hat oder ob die Leistung zur Teilhabe auch ohne diese Beiträge unverändert erbracht worden wäre. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV findet auf für Pflegepersonen gezahlte Rentenversicherungsbeiträge keine Anwendung, so dass eine Erstattung dieser Beiträge nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht ausgeschlossen ist.
[3] Zu Unrecht gezahlte Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind ebenfalls nach § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten. Allerdings mindert sich nach § 351 Abs. 1 SGB III der Erstattungsanspruch um den Betrag der Leistung, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. Sind Leistungen aus anderen Gründen zu Unrecht gezahlt worden, so können diese nach § 333 Abs. 2 SGB III aufgerechnet werden. Der Bezug von Arbeitslosengeld II steht der Erstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht entgegen.
[4] Der Erstattungsanspruch steht nach § 26 Abs. 3 SGB IV dem zu, der die Beiträge nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI bzw. § 347 Nr. 10 SGB III getragen hat. Er steht somit der Pflegekasse allein oder der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn ...