[Vorwort]
[Anmerk. d. Red.: Dies ist lediglich die Auslegung des GKV-Spitzenverbandes zu den Änderungen durch das "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013" sowie eine Handlungsanweisung an die Mitgliedskassen und kein "Gemeinsames Rundschreiben". ]
Am 18. Juli 2013 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 38 auf den Seiten 2423 ff. das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 verkündet. Das Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft. Der GKV-Spitzenverband gibt nachstehend einen Überblick über die für das Versicherungs- und Beitragsrecht der GKV relevanten Regelungen.
1 Freiwillige Versicherung
1.1 Freiwillige Mitgliedschaft als obligatorische Anschlussversicherung
1.1.1 Allgemeines
[1] Mit Wirkung vom 1. August 2013 hat der Gesetzgeber eine ergänzende Regelung vorgesehen, die einer konsequenten Umsetzung der ab dem 1. April 2007 schrittweise eingeführten Krankenversicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland dient. Da die Begründung der nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (sog. Auffangversicherungspflicht in der Terminologie des Bundesozialgerichts) in der Vergangenheit häufig an der fehlenden Mitwirkung der Betroffenen gescheitert ist, wird mit der Einführung des § 188 Abs. 4 SGB V ein neues Instrument einer obligatorischen Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft vorgesehen, welches künftig das Entstehen von an sich bereits bisher unzulässigen Lücken im Verlauf der Krankenversicherung im Regelfall unterbinden soll. Mit der obligatorischen Anschlussversicherung in der Krankenversicherung geht die Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der Pflegeversicherung einher.
[2] Mit der Neuregelung verliert die Auffangversicherungspflicht künftig erheblich an Bedeutung zu Gunsten der freiwilligen Versicherung. Der Anwendungsbereich der Auffangversicherungspflicht – abgesehen vom über- und zwischenstaatlichen Recht - beschränkt sich nach der neuen Rechtslage im Wesentlichen auf die Sachverhalte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V sowie auf derartige Fallkonstellationen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V, bei denen sich der absicherungslose Zeitraum nicht unmittelbar an die letzte gesetzliche Krankenversicherung anschließt.
1.1.2 Personenkreis
[1] Betroffen sind die Personen, deren vorhergehende Versicherungspflicht nach § 5 SGB V (einschließlich des Fortbestehens der Mitgliedschaft nach §§ 192,193 SGB V) oder Familienversicherung nach § 10 SGB V kraft Gesetzes endet, ohne dass sich nahtlos der Tatbestand einer vorrangigen Versicherungspflicht anschließt. Endet die Familienversicherung der Angehörigen nur wegen der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversicherten, erstreckt sich die Anschlussversicherung – abgesehen von den Sachverhalten im Sinne des § 190 Abs. 1 SGB V (Stichwort: Tod des Mitglieds) - lediglich auf den Stammversicherten; die bisherige Familienversicherung der Angehörigen bleibt unberührt.
[2] Der von der neuen Regelung betroffene Personenkreis ist mit dem nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erste Alternative SGB V identisch. Auf das Erfordernis einer Vorversicherungszeit sowie auf eine schriftliche Beitrittserklärung innerhalb der dreimonatigen Anzeigefrist wird bei der Anschlussversicherung in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V allerdings verzichtet. Der Verzicht auf die Vorversicherungszeit gilt nicht nur für Versicherte, die ohne die obligatorische Anschlussversicherung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliegen würden, sondern generell für alle Personen, die aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden. Unter der neuen Rechtslage bedarf es im Recht der freiwilligen Krankenversicherung grundsätzlich nur dann einer Prüfung der Vorversicherungszeit, wenn es sich um die Sachverhalte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative SGB V (Stichwort: Neugeborene) oder um die Berücksichtigung des zwischen- und überstaatlichen Rechts handelt.
[3] Im Übrigen ist die bisherige Regelung des § 190 Abs. 3 SGB V zur Weiterführung der Mitgliedschaft von Arbeitnehmern, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel endet, in der neun Vorschrift aufgegangen und daher aufgehoben worden - verbunden mit dem Wegfall des Erfordernisses von Vorversicherungszeiten.
[4] Statusrechtlich gilt die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Versicherung im Sinne des § 9 SGB V, sofern diese Klassifizierung in sonstigen Rechtsvorschriften von Bedeutung ist (z. B. Risikostruktur-Ausgleichsverordnung, § 106 Abs. 1 SGB VI, § 32 SGB XII, § 26 SGB II usw.).
1.1.3 Möglichkeit des Austritts
[1] Die obligatorische Anschlussversicherung setzt sich mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung nur dann als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn das Mitglied nicht innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt. Der A...