[Vorwort]
Mit dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) werden die Möglichkeiten, die das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) für Pflegepersonen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bieten, weiterentwickelt. Dazu gehört die Einführung eines Pflegeunterstützungsgeldes als Entgeltersatzleistung für Beschäftigte während der bis zu zehn Arbeitstage dauernden kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG, die erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes finden die Regelungen Anwendung, die für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V ("Kinderkrankengeld") gelten. Gleichzeitig wird die Berechnung des Kinderkrankengeldes mit dem Ziel einer Entbürokratisierung auf eine neue Grundlage gestellt.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person, bei beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn, gewährt und hat zahlreiche versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen für den pflegenden Angehörigen und die das Pflegeunterstützungsgeld gewährenden Stellen. So besteht aufgrund des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungs- und Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht während des Leistungsbezuges die Mitgliedschaft fort, die in der Krankenversicherung auch Beitragspflicht zur Folge hat. Die Beiträge sind von den Leistungsträgern bzw. leistenden Stellen an den in den Versicherungszweigen jeweils zuständigen Versicherungsträger zu zahlen. Außerdem ist der Leistungsbezug zu melden. Privat krankenversicherte Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld erhalten vom Leistungsträger bzw. von den leistenden Stellen auf Antrag Zuschüsse zu ihrer Krankenversicherung.
Diese Gemeinsame Verlautbarung beschreibt im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld und bildet damit insoweit die Basis für das Verfahren zwischen den beteiligten Organisationen und Personen.
Sofern in der Gemeinsamen Verlautbarung der Begriff Beihilfestelle verwendet wird, ist damit die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr gemeint.
Diese Gemeinsame Verlautbarung gilt als Vereinbarung über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge nach § 252 Abs. 2a Satz 2 SGB V, § 176 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 176a SGB VI und § 349 Abs. 4a Satz 3 SGB III zwischen dem GKV-Spitzenverband - gleichzeitig handelnd als Spitzenverband Bund der Pflegekassen -, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-Verband), den Beihilfestellen und dem Bundesversicherungsamt, soweit die Ausführungen vom Regelungsbereich dieser Vorschriften erfasst werden.
1. Rechtsgrundlagen
Siehe § 2 Abs. 1, 2 und 3 PflegeZG - Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Siehe § 26 Abs. 2 Nr. 2b und 3 SGB III - Sonstige Versicherungspflichtige
Siehe § 345 Nr. 6b SGB III - Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger
Siehe § 347 Nr. 6b, Buchstabe a, b und c SGB III - Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
Siehe § 349 Abs. 4a und 5 SGB III - Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige
Siehe § 7 Abs. 3 SGB IV - Beschäftigung
Siehe § 22 Abs. 2 SGB IV - Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse
Siehe § 23 Abs. 2 SGB IV - Fälligkeit
Siehe § 23c Abs. 1 SGB IV - Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
Siehe § 45 Abs. 2 SGB V - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Siehe § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V - Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
Siehe § 232b Abs. 1 und 2 SGB V - Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
Siehe § 249c SGB V - Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
Siehe § 252 Abs. 1, 2 und 2a SGB V - Beitragszahlung
Siehe § 25 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 - Fortbestehen der Mitgliedschaft
Siehe § 48a Abs. 1 und 2 KVLG 1989 - Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
Siehe § 49 Abs. 1 und 2 KVLG 1989 - Zahlung der Beiträge
Siehe § 3 Nr. 3 SGB VI - Sonstige Versicherte
Siehe § 166 Abs. 1 Nr. 2f. SGB VI - Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
Siehe § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe aa), bb) und cc) und Abs. 2 SGB VI - Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
Siehe § 173 SGB VI - Grundsatz
Siehe § 176 Abs. 1 und 2 SGB VI - Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Men...