Die Förderung einer Existenzgründung durch einen Gründungszuschuss erfolgt auf der Grundlage einer Beratung durch die Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit. Ausgangspunkt ist ein Profiling und eine daraus abgeleitete Handlungsstrategie zu Beendigung der Arbeitslosigkeit.
Bei der Förderentscheidung hat die Agentur für Arbeit zu beachten, dass die Vermittlung in eine Beschäftigung grundsätzlich Vorrang vor der Zahlung eines Gründungszuschusses hat. D. h. vor einer Leistungsbewilligung ist zunächst zu prüfen, ob in absehbarer Zeit Stellenangebote unterbreitet werden können bzw. ob eine Integration in den Arbeitsmarkt auf anderen Wegen/mit anderen Instrumenten erfolgversprechender ist. Diese Vorrangprüfung darf aber nicht dazu führen, dass bestimmte Branchen oder Fachkräfte dadurch grundsätzlich von der Gründungsförderung ausgeschlossen werden.
Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine Ermessensleistung. Eine Förderung ist damit u. a. von der Förderstrategie der jeweiligen Agentur für Arbeit sowie davon abhängig, dass entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob die Förderung zur sozialen Sicherung für die Zeit nach der Existenzgründung erforderlich ist. Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist deshalb in Fällen einer Betriebsübernahme oder der Umwandlung einer nebenberuflichen in eine hauptberufliche Tätigkeit – in vereinfachter Form – zu prüfen, ob nicht eine ausreichende Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers besteht.
1.1 Beendigung der Arbeitslosigkeit
Durch einen Gründungszuschuss können Personen gefördert werden, die durch Aufnahme einer selbstständigen hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, d. h. mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Selbstständig in diesem Sinne ist, wer in eigenem Namen und für eigene Rechnung arbeitet und das wirtschaftliche Risiko (Unternehmerrisiko) trägt. Hauptberuflich ist die Tätigkeit dann, wenn sie für die Erwerbstätigkeit prägend ist. Gefördert wird nur die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Inland.
Sperrzeit bei Beschäftigungsaufgabe
Die Förderung eines nahtlosen Übergangs aus Beschäftigung in die Selbstständigkeit ist grundsätzlich nicht möglich. Wer seine Beschäftigung (ohne wichtigen Grund) aufgibt, allein um die Voraussetzung der vorherigen Arbeitslosigkeit für den Gründungszuschuss zu erfüllen, muss damit rechnen, dass eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen eintritt. Dadurch mindert sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Damit ist ein Gründungszuschuss in derartigen Fällen zwar nicht ausgeschlossen; während einer Sperrzeit wird der Zuschuss allerdings nicht gezahlt. Die Dauer einer ggf. anschließenden Gründerförderung wird durch eine vorherige Sperrzeit jedoch nicht gemindert.
1.2 Arbeitslosengeldanspruch vor Aufnahme der Selbstständigkeit
Zweite wichtige Voraussetzung ist, dass der Gründer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Gefordert ist dabei keine Nahtlosigkeit, aber ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen vorherigem Leistungsbezug und Förderung. Eine kurzzeitige Unterbrechung von bis zu einem Monat zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosengeld und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit schließt einen Gründungszuschuss deshalb nicht aus. Zudem muss bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens 150 Tage bestehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Menschen mit Behinderung im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation. Sie können einen Gründungszuschuss auch dann erhalten, wenn sie vor Aufnahme der Tätigkeit nur noch über einen Anspruch mit einer Dauer von weniger als 150 Tagen verfügen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Kein Zuschuss nach verkürzter Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
Ein Gründungszuschuss wird nicht gezahlt, wenn der vorhergehende Bezug von Arbeitslosengeld allein auf der Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaft des Arbeitslosengeldes beruht. Die Sonderregelung soll aufgrund der nur kurzen Beitragszeit nicht zu einem weiteren Privileg in Form einer Gründungsförderung führen.
1.3 Nachweis der Tragfähigkeit und Kenntnisse
Der Gründer muss die Tragfähigkeit seines Gründungsvorhabens durch die Bescheinigung einer fachkundigen Stelle nachweisen. Fachkundige Stellen sind z. B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverbände, Kreditinstitute, aber auch lokale Gründerinitiativen oder Gründungszentren. Bei der Wahl der fachkundigen Stelle ist der Gründer grundsätzlich frei.
Unterlagen für die fachkundige Stelle
Grundlagen für die Begutachtung der Existenzgründung durch die fachkundige Stelle sind in der Regel
- eine aussagekräftige Beschreibung des Gründungsvorhabens (Geschäftsidee, Produkt/Dienstleistung),
- ein Lebenslauf,
- ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan (Eigenkapital, Bedarf an Fremdkapit...