Der Gründungszuschuss wird in 2 Förderphasen längstens für 15 Monate bewilligt.[1]

Die erste Förderphase umfasst 6 Monate. In dieser Zeit wird ein Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes gezahlt. Zusätzlich wird ein Zuschlag für die soziale Sicherung von 300 EUR monatlich geleistet. Die Anschlussförderung für weitere 9 Monate umfasst nur noch den Zuschlag für die soziale Sicherung von 300 EUR monatlich.

 
Praxis-Tipp

Keine Minderung des Gründungszuschusses durch vorherige Nebentätigkeit

Hat der Förderberechtigte unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Nebenbeschäftigung ausgeübt und war das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld deshalb wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen gemindert, ist für die Berechnung des Gründungszuschusses der ungeminderte Leistungssatz maßgebend.[2]

Die zweite Förderphase von 9 Monaten setzt insbesondere voraus, dass der Gründer der Agentur seine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweist. Dies kann z. B. ein Bericht über die bisherige und weitere Geschäftsentwicklung sein, der durch Unterlagen über Auftragseingänge Einnahmen/Ausgaben o. Ä. belegt wird. Bei der Entscheidung über die Weitergewährung des Gründungszuschusses hat die Agentur für Arbeit auch einzubeziehen, inwieweit sich die Angaben, die im Geschäftsplan für die ersten 6 Monate gemacht wurden, bestätigt haben.

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