Zeiten, in denen ein Gründungszuschuss in Arbeitslosengeldhöhe gezahlt wird (erste Förderphase), werden auf die Dauer eines (evtl. später wieder entstehenden) Anspruchs auf Arbeitslosengeld angerechnet.[1] Ist der bei Förderbeginn bestehende (Rest)Anspruch auf Arbeitslosengeld geringer als die Förderdauer des Gründungszuschusses, wird dieser gleichwohl für die vollen 6 Monate geleistet.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung von Restansprüchen

Bei Existenzgründung besteht noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für 5 Monate. Der Gründungszuschuss wird für 6 Monate gezahlt. Im Falle der Geschäftsaufgabe, d. h. bei erneuter Arbeitslosigkeit, ist der frühere Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch erschöpft. Umso wichtiger ist es, die auch für Existenzgründer bestehende Regelung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung zu nutzen.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge