5.1 Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Die geförderten Existenzgründer können sich freiwillig gegen die finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit versichern. Bei mindestens 12-monatiger Beitragszahlung in den letzten 30 Monaten besteht – soweit auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind – im Falle des Scheiterns der Existenzgründung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies gilt auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit unterbrochen werden muss. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass der Betreffende der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, d. h. in der Lage und bereit ist, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben. Dies schließt nicht aus, dass der Arbeitslose – auch – wieder eine neue selbstständige Tätigkeit sucht bzw. die unterbrochene Tätigkeit fortsetzen möchte.[1]

5.2 Rentenversicherung auf Antrag

Eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht durch den Gründungszuschuss nicht. Von bestimmten Fällen der Versicherungspflicht Selbstständiger abgesehen, besteht jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag oder freiwillig zu versichern.[1]

5.3 Krankenversicherung

Hinsichtlich der Krankenversicherung besteht neben der privaten Versicherung die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die – abhängig von Einkommensgrenzen – zu einem Mindestbeitrag erfolgen kann.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge