Auf den Grundrentenzuschlag, also auf den aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten resultierenden Rentenbetrag, ist Einkommen anzurechnen, soweit der maßgebende Freibetrag überschritten wird. Der monatliche Einkommensfreibetrag liegt aktuell für Alleinstehende bei 1.342 EUR und für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner bei 2.094 EUR.

Wird der jeweilige Einkommensfreibetrag überschritten, werden 60 % des den Freibetrag übersteigendes Einkommens angerechnet.

Einkommen, das monatlich für Alleinstehende aktuell über 1.717 EUR bzw. für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner über 2.469 EUR liegt, wird zusätzlich in voller Höhe angerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Freibeträge

Ein Versicherter hat Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag i. H. v. 350 EUR. Er ist verheiratet und zusammen mit seiner Ehefrau liegt ein zu berücksichtigendes Einkommen von 2.600 EUR vor.

Ergebnis: Da der Freibetrag von 2.145 EUR für Verheiratete überschritten ist, kommt es zur Minderung des Grundrentenzuschlags. Zunächst sind von dem Einkommen, das über 2.145 EUR bis 2.530 EUR liegt, 60 % anzurechnen, d. h. 231 EUR (60 % von 385 EUR). Von dem Einkommen über 2.530 EUR sind 100 % anzurechnen, also zusätzlich 70 EUR.

Insgesamt ergibt sich ein auf den Grundrentenzuschlag anzurechnendes Einkommen von 301 EUR (231 EUR + 70 EUR). Der Grundrentenzuschlag mindert sich auf 49 EUR (350 EUR – 301 EUR).

Die vorgenannten (bundeseinheitlichen) Grenzen, ab deren Einkommenshöhe eine teilweise bzw. volle Anrechnung erfolgt, sind dynamisch, da sie an die Veränderung des aktuellen Rentenwerts gekoppelt sind. Zwar ändert sich der aktuelle Rentenwert grundsätzlich jährlich im Zuge der Rentenanpassung zum 1. Juli eines Jahres. Die Einkommensfreibeträge für den Grundrentenzuschlag werden allerdings erst zum kommenden Jahreswechsel angepasst. Dies ist auch der Zeitpunkt, zu dem es zu einer Einkommensüberprüfung kommt.[1]

Entwicklung der Freibeträge

 
Zeitraum

Alleinstehende

60 %-Anrechnung

Paare

60 %-Anrechnung

Alleinstehende

100 % – Anrechnung

Paare

100 % – Anrechnung

1/2021 bis

12/2021
1.250 EUR 1.950 EUR 1.600 EUR 2.300 EUR

1/2023 bis

12/2023
1.317 EUR 2.055 EUR 1.686 EUR 2.424 EUR
1/2024 bis laufend 1.375 EUR 2.145 EUR 1.759 EUR 2.530 EUR
[1]

S. Abschn. 3.3.

3.1 Maßgebendes Einkommen

Zu berücksichtigen für die Einkommensanrechnung sind 1/12 des zu versteuernden Einkommens[1] des vorvergangenen Kalenderjahres, wie es den Finanzbehörden als Festsetzungsdaten vorliegt. Es wird also nicht das aktuelle Einkommen für die Einkommensanrechnung herangezogen, sondern ein Einkommen mit einem Zeitversatz von 2 Jahren, um auf steuerlich festgesetzte Daten zurückgreifen zu können. Dies gilt selbst dann, wenn ab Rentenbeginn keine weiteren Einkünfte neben der Rente erzielt werden.

Solange sich die Renten im Übergang zur nachgelagerten Besteuerung befinden, wird aus Gleichbehandlungsgründen bei Renten auch der steuerfreie Teil der Renten als Einkommen berücksichtigt; dies gilt entsprechend für Versorgungen mit Blick auf den Versorgungsfreibetrag. Im Ergebnis wird die Nettorente als Einkommen berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Einkommensanrechnung

Eine unverheiratete Versicherte bezieht ab 1.7.2024 eine Regelaltersrente und hat Anspruch auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte. In den Jahren vor Rentenbeginn war sie teilzeitbeschäftigt. Ihr zu versteuerndes Einkommen betrug im vorvergangenen Jahr 2022 nach den steuerrechtlichen Festsetzungsdaten 12.000 EUR. Kapitalerträge werden nicht erzielt.

Ergebnis: Zum Rentenbeginn sind für die Einkommensanrechnung auf den Grundrentenzuschlag 1.000 EUR aus dem zu versteuernden Einkommen des vorvergangenen Jahres 2022 zu berücksichtigen (1/12 von 12.000 EUR). Dieser Wert liegt unter dem Einkommensfreibetrag von 1.375 EUR. Der Grundrentenzuschlag ist nicht zu kürzen.

Liegen im vorvergangenen Jahr keine Festsetzungsdaten bei den Finanzbehörden vor, d. h. kein im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer von der Finanzbehörde ermitteltes zu versteuerndes Einkommen, ist auf die Festsetzungsdaten das vorvorvergangene Kalenderjahr abzustellen. Liegen auch hier keine Festsetzungsdaten vor, wird die Einkommensanrechnung anhand der nettorisierten Renten-/Versorgungsbezügen des vorvergangenen Jahres durchgeführt.

Auch steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen[2] werden berücksichtigt. Maßgebend ist das Kalenderjahr, für das nach den vorstehenden Ausführungen das "andere" Einkommen zu berücksichtigen ist, d. h. das vorvergangene bzw. vorvorvergangene Kalenderjahr.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

  • Rententeil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht; dieser Betrag ist von dem maßgebenden Einkommen abzuziehen. Aufgrund des Zeitversatzes bei der Einkommensanrechnung kommt es allerdings erst nach mehr als 2 Jahren zu einer Berücksichtigung der Rente.[3]
  • Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit und aus pauschal besteuerter geringfügiger Beschäftigung ("Minijobs").
[3]

S. Beispiel in Abschn. 3.3.

3.2 Einkommensübermittlung

Die Übermittlung des ...

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