Seit Juli 2021 werden Zugangsrenten unter Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags berechnet und entsprechende Bescheide erteilt.

Zugangsrenten mit einem Rentenbeginn ab 2021, die vor Juli 2021 noch ohne einen Grundrentenzuschlag berechnet wurden und der Rentenbestand mit einem Rentenbeginn vor 2021 waren aufgrund gesetzlicher Vorgabe von der Rentenversicherung gestaffelt bis 31.12.2022 abzuarbeiten, wobei vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter zu prüfen und abzuarbeiten waren. Der Grundrentenzuschlag war nachzuzahlen, frühestens zum 1.1.2021 (keine Verzinsung).

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