1 Beitragszahlungen sind Arbeitslohn

Beiträge des Arbeitgebers zu Gruppenunfallversicherungen, die er zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossen hat, führen im Zeitpunkt der Beitragsleistung zu Arbeitslohnzufluss, wenn die Ausübung der Rechte unmittelbar dem Arbeitnehmer zusteht.

1.1 Feststellung der Steuerfreiheit

 
Wichtig

Anwendung der Sachbezugsfreigrenze

Die Gewährung von Unfallversicherungsschutz stellt einen Sachbezug dar, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann.[1] Die Sachbezugsfreigrenze ist demnach anzuwenden.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze jedoch stets ausgeschlossen, wenn die Beiträge des Arbeitgebers dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber sein Pauschalierungswahlrecht tatsächlich ausübt.

[2]

2 Lohnsteuerpauschalierung der Beiträge

Steuerpflichtige Beiträge sind grundsätzlich individuell nach den ELStAM des Arbeitnehmers zu versteuern. Handelt es sich jedoch um einen Gruppenunfallversicherung, in der mindestens 2 Arbeitnehmer gemeinsam versichert sind, kann die Lohnsteuer für steuerpflichtige Beiträge vom Arbeitgeber mit 20 % pauschaliert werden.[1]

 
Wichtig

Betragsgrenze entfallen

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die Höchstgrenze von bisher 100 EUR rückwirkend zum 1.1.2024 aufgehoben.[2]

 
Achtung

Pauschalierung auch bei nachgelagerter Besteuerung?

Fraglich ist, ob im Falle der nachgelagerten Besteuerung die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungsbeiträge mit 20 %[3] möglich ist.

Da eine Vervielfältigung des Grenzbetrags mit der Anzahl der Beitrags- oder Beschäftigungsjahre nicht zulässig ist, liegen die Voraussetzungen für die Pauschalierung i. d. R. nicht vor.

Mit dem aufgehobenen Grenzbetrag[4], ist die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungsbeiträge mit 20 % auch im Zeitpunkt der Versicherungsleistung denkbar. Arbeitgeber sollten dann eine Anrufungsauskunft[5] bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt stellen. Sofern die Finanzverwaltung zum Datum der Aufhebung der Grenze keine Klarstellung veröffentlicht.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze jedoch stets ausgeschlossen, wenn die Beiträge des Arbeitgebers dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG erfüllen.[6]

 
Praxis-Beispiel

Gruppenunfallversicherung

Der Arbeitgeber hat für 10 Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Der Beitrag je Arbeitnehmer beträgt monatlich 30 EUR. Die Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG sind erfüllt.

Die monatlichen Beiträge des Arbeitgebers sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze begünstigt, da die Voraussetzungen für die Pauschalierung mit 20 % dem Grunde nach erfüllt sind. Hierfür ist unbedeutend, ob der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich pauschaliert oder individuell nach den ELStAM des jeweiligen Arbeitnehmers versteuert.

[2] § 40b Abs. 3 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.
[6] S. Abschn. 1.

3 Zuflusszeitpunkt

3.1 Arbeitnehmer ohne unmittelbaren Versicherungsanspruch

Handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung[1], bei der die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht, fließen die Beiträge nicht bereits im Zeitpunkt der Zahlung zu, sondern kumuliert bei Gewährung der Versicherungsleistung im Schadensfall. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder im privaten Umfeld eingetreten ist.

Ermittlung der nachzuversteuernden Beitragszahlungen

Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag, führen die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlung zu Arbeitslohn in Form von Barlohn. Die Zuflusshöhe ist begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Zur Ermittlung des Arbeitslohns sind alle seit Beginn des Arbeitsverhältnisses entrichteten und noch nicht versteuerten Beiträge zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers sind ausschließlich die seit Beginn des neuen Dienstverhältnisses entrichteten Beiträge zu erfassen.

Aus Vereinfachungsgründen können die auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge unter Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer auf Basis des zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls geleisteten Versicherungsbeitrags hochgerechnet werden.[2]

 
Praxis-Tipp

Anwendung der Fünftelregelung prüfen

Bei den im Zeitpunkt der Versicherungsleistung zu besteuernden Beiträgen kann es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handeln, die nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden kann.[3]

 
Praxis-Beispiel

Ar...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge