1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn
- Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist (z. B. keine freien Plätze im Krankenhaus, keine Transportfähigkeit des Versicherten), oder
- durch die häusliche Krankenpflege Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
1.2 Leistungsinhalt
Bei der Krankenhausvermeidungspflege handelt es sich um eine Regelleistung. Sie umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.
1.2.1 Grundpflege
Gegenstand der Grundpflege sind vor allem pflegerische Maßnahmen bei der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität. Hierzu gehören insbesondere Betten und Lagern, Körperpflege, Hilfen im hygienischen Bereich, Körpertemperatur messen, Tag- und Nachtwachen.
1.2.2 Behandlungspflege
Zur Behandlungspflege gehören ausschließlich solche medizinischen Hilfeleistungen, die nicht vom behandelnden Arzt selbst erbracht werden. Sie umfassen z. B. Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung, Einlaufe, Spülungen, Einreibungen, Dekubitusvorsorge, Krisenintervention, Vorbeugen bei Suizidgefährdung psychisch Kranker oder Sicherung des notwendigen Patientenbeitrags zur ärztlichen Therapie (z. B. Medikamenteneinnahme, Aufklärung über Medikamente).
1.2.3 Hauswirtschaftliche Versorgung
Hauswirtschaftliche Versorgung umfasst Maßnahmen, die notwendig sind, um grundlegende Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung aufrechtzuerhalten. Hierzu gehören z. B. das Einkaufen, das Reinigen der Wohnung und das Kochen. Diese Leistung bezieht sich allerdings nur auf die Bedürfnisse des erkrankten Versicherten selbst.
1.2.4 Ambulante Palliativversorgung
Die häusliche Krankenpflege als Krankenhausvermeidungspflege umfasst auch die ambulante Palliativversorgung, sofern kein Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) besteht. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall anzunehmen. Also kann hier die häusliche Krankenpflege auch über 4 Wochen verordnet werden.
1.3 Leistungsdauer
Der Anspruch besteht bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum verlängert werden, wenn der Medizinische Dienst (MD) festgestellt hat, dass dies erforderlich ist.