Neben der Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V kann die Satzung der Krankenkasse als Mehrleistung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege auch die Übernahme von Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung vorsehen. Grundpflege und Behandlungspflege können nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 nicht mehr als Mehrleistung nach der Satzung der Krankenkasse gewährt werden; insoweit besteht eine Leistungspflicht der Pflegekasse.

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