Erbringt die Krankenkasse häusliche Krankenpflege anstelle von Krankenhausbehandlung, besteht analog der Verfahrensweise bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung bzw. stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation ein Anspruch auf Pflegegeld für bis zu 4 Wochen. Wird häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V jedoch direkt im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung bzw. stationäre medizinische Leistung zur Rehabilitation in Anspruch genommen, bleibt nach § 34 Abs. 2 SGB XI der ungekürzte Anspruch auf das Pflegegeld nur insgesamt für die Dauer von bis zu 4 Wochen erhalten. Sofern die Pflegebedürftigkeit während der vollstationären Krankenhausbehandlung festgestellt wird und auch erst ab diesem Zeitpunkt vorliegt, kann eine Zahlung des Pflegegeldes erst ab dem Tag vorgenommen werden, ab dem sich der Pflegebedürftige wieder in seiner häuslichen Umgebung befindet.

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