Zusammenfassung
Haftentlassene sind Personen, die nach Verbüßung einer Untersuchungshaft, einer Freiheitsstrafe oder von freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung wieder in das "normale" gesellschaftliche Leben sowie in das Arbeitsleben integriert werden müssen. Die Sozialversicherungspflicht dieser Personen ist davon abhängig, welcher Tatbestand im Anschluss an die Haftentlassung zum Tragen kommt (z. B. Beschäftigungsaufnahme oder Arbeitslosengeldbezug).
Sozialversicherung: Sofern der Haftentlassene nach seiner Entlassung unmittelbar aufgrund eines Arbeitsvertrags für einen Arbeitgeber eine Beschäftigung ausübt, ist er in dieser nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bezieht der Haftentlassene unmittelbar nach seiner Entlassung Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, ist er nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 2a SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 2a SGB XI, § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Für den Fall, dass sich im Anschluss an die Haftentlassung kein Tatbestand anschließt, der für sich gesehen zum Eintritt von Sozialversicherungspflicht führt, kommt für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SGB V zum Zuge.
Besteht nach der Haftentlassung Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII, erfolgt je nach vorherigem Krankenversicherungsschutz eine Zuordnung zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Bei einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung erfolgt die Beitragsübernahme durch den Träger der Sozialhilfe im Rahmen des § 32 Abs. 2 und 5 SGB XII. Bei einer Absicherung in der privaten Krankenversicherung erfolgt die Beitragsübernahme durch den Träger der Sozialhilfe für den Basistarif im Rahmen des § 32 Abs. 4 SGB XII.
Sozialversicherung
1 Beschäftigung nach der Haftentlassung
Sofern der Haftentlassene nach seiner Entlassung unmittelbar aufgrund eines Arbeitsvertrags für einen Arbeitgeber eine Beschäftigung ausübt, ist er in dieser kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Sofern in der nach Haftentlassung aufgenommenen Beschäftigung unmittelbar ein Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezogen wird, besteht Krankenversicherungsfreiheit.
Die aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber im üblichen Verfahren abgeführt. Der Arbeitgeber ist für die Abgabe der erforderlichen Anmeldung nach der DEÜV verantwortlich.
Wenn der Haftentlassene nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Beschäftigung von seinem Krankenkassenwahlrecht Gebrauch macht, ist für ihn die Krankenkasse zuständig, bei der er zuletzt vor Antritt seiner Haftstrafe versichert gewesen ist.
2 Bezug von Arbeitslosengeld/Bürgergeld nach der Haftentlassung
Bezieht der Haftentlassene unmittelbar nach seiner Entlassung Arbeitslosengeld, ist Versicherungsschutz in der Sozialversicherung durch den Bezug dieser Leistungen ebenfalls gewährleistet. Er ist in diesem Fall kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig.
Erhält der Haftentlassene unmittelbar nach seiner Entlassung Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, ist der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung auch durch dessen Bezug sichergestellt. Er ist in diesem Fall kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
Keine Rentenversicherungspflicht
Hinsichtlich des Versicherungsschutzes gilt die Besonderheit, dass der Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Rentenversicherung keine Versicherungspflicht mehr auslöst; vielmehr gilt der Leistungsbezug als Anrechnungszeit.
2.1 Beitragszahlung/Meldungen
Die Beiträge für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden von der Bundesagentur für Arbeit bzw. vom jeweiligen Job-Center gezahlt. Diese haben auch die erforderliche Anmeldung gegenüber der zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.
2.2 Krankenkassenzuständigkeit/-wahl
Zuständig für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung ist in diesen Fällen jeweils die Krankenkasse, bei der zuletzt vor Hafteintritt die Mitgliedschaft bestanden hat. Bestand vorher keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, kann sich der Haftentlassene eine der für seinen Wohnort wählbaren Krankenkassen aussuchen.
3 Versicherungsschutz ohne Vorliegen einer anderweitigen Absicherung
In einigen Fällen tritt im Anschluss an die Haftentlassung kein Tatbestand ein, der für sich gesehen zum Eintritt von Sozialversicherungspflicht führt. Hier kommt für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die Auffangregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SGB V zum Zuge.
Danach tritt automatisch Krankenversicherungspflicht ein, wenn kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorhanden ist. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Haftentlassene