Zusammenfassung
Der Handelsvertreter ist ein Vermittler von Rechtsgeschäften zwischen dem Kaufmann und Dritten im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Nach dem Verständnis des HGB ist er regelmäßig Selbstständiger und unterliegt damit nicht dem Arbeitsrecht. Allerdings besteht eine weite Grauzone mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten zum unselbstständigen Handelsvertreter als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlicher Person.
Arbeitsrecht: Das Recht der Handelsvertreter ist in den §§ 84 f. HGB geregelt; die Norm des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist zudem allgemeiner Anknüpfungspunkt für die Definition des Arbeitnehmerbegriffs. § 611 BGB ist für die Abgrenzung zum Arbeitnehmerbegriff relevant. Grundlegend zur Abgrenzung von selbstständigem und unselbstständigem Handelsvertreter siehe BAG, Urteile v. 15.12.1999, 5 AZR 3/99, 5 AZR 169/99, 5 AZR 566/98.
Lohnsteuer: Vertreter, die die typische Tätigkeit eines Handelsvertreters i. S. d. § 84 HGB ausüben sind i. d. R. selbstständig tätig, vgl. BFH, Urteil v. 20.12.2007, V R 62/06, BStBl 2008 II S. 641. Steuerrechtlich sind für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit die §§ 18 und 19 EStG sowie die einschlägigen Verwaltungsregelungen in den LStR und LStH maßgebend.
Sozialversicherung: Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung richtet sich danach, ob eine abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV besteht. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung gehen auf Handelsvertreter in ihrem Rundschreiben vom 21.3.2019 ein (GR v. 21.3.2019 - II).
Arbeitsrecht
1 Handelsvertreter
Der Handelsvertreter ist definitionsgemäß Selbstständiger und kein Arbeitnehmer. Dies gilt nach § 84 HGB für Personen, die als selbstständige Gewerbetreibende ständig damit betraut sind, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen; selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung und nicht allein auf die vertraglichen Vereinbarungen, sondern vor allem auf die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Hinblick auf das Weisungsrecht, an.
Fehlt dem Handelsvertreter diese Selbstständigkeit, so gilt er als Angestellter. Gleiches gilt für Versicherungsvertreter. Da Handelsvertreter keine Arbeitnehmer sind, findet auf sie das Arbeitsrecht grundsätzlich keine Anwendung, sondern die einschlägigen Vorschriften des Handelsrechts. Sie können jedoch im Einzelfall trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen werden mit der Folge, dass sie einen Rechtsanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben.
Das Handelsgesetzbuch enthält eingehende Vorschriften, insbesondere über Rechte und Pflichten des Handelsvertreters und des Unternehmers und die Frage, wann und in welchem Umfang der Handelsvertreter Anspruch auf Provision hat, ferner über Aufwendungsersatz, Zurückbehaltungsrechte und Kündigung des Vertrags, Zahlung eines Ausgleichs bei Beendigung des Vertrags und Wettbewerbsabreden für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
2 Einfirmenvertreter
Einfirmenvertreter sind Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen oder denen dies nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich ist. Die Abgrenzung gilt entsprechend für Versicherungsvertreter.
Das Arbeitsrecht ist auf Einfirmenvertreter nur in dem nachfolgend beschriebenen Umfang anwendbar, sofern er selbstständiger Handels- oder Versicherungsvertreter ist: Durch Rechtsverordnung kann die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Einfirmenvertreter oder Gruppen von ihnen sicherzustellen. Bisher ist eine solche Rechtsverordnung nicht erlassen worden.
Einfirmenvertreter gelten unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Der Einfirmenvertreter hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Je nach Einzelfall ist der Einfirmenvertreter arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 2 BUrlG.
Lohnsteuer
1 Handelsvertreter als Arbeitnehmer
Handelsvertreter können steuerlich Arbeitnehmer, aber auch selbstständige Gewerbetreibende sein. Für die Beurteilung sind die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale maßgebend. Dabei kommt es auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse an. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen Eingliederung in das Unternehmen mit Weisungsbefugnis des Arbeitgebers sowie das Fehlen eines unternehmerischen Risikos. Eine Entlohnung nach dem Erfolg der Tätigkeit schließt Unselbstständigkeit nicht aus.
Nicht ents...