Zusammenfassung
Bis 1991 bestanden eigenständige gesetzliche Regelungen zur Einbeziehung der Handwerker in die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Diese wurden als Handwerkerversicherung bezeichnet.
Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Handwerker war
- vom 1.1.1939 bis 31.12.1961 im Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (HVG) vom 21.12.1938,
- vom 1.1.1962 bis 31.12.1991 im Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) vom 8.9.1960 und
- ist seit dem 1.1.1992 im SGB VI
geregelt.
1 Rechtslage vom 1.1.1939 bis 31.12.1960
Selbstständig tätige Handwerker wurden erstmals durch das HVG in die Rentenversicherung einbezogen. Handwerker mit Lebensversicherungsverträgen konnten je nach Inhalt des Vertrages auf Antrag
- entweder versicherungsfrei sein oder
- von der halben Beitragsleistung befreit werden.
Der Beitragspflicht nach dem HVG unterlag das Gesamteinkommen des Handwerkers, nicht nur das aus dem Gewerbebetrieb.
Die Handwerkerversicherung nach dem HVG wurde der Angestelltenversicherung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen zugeordnet. Beiträge wurden in Form spezieller Handwerker-Versicherungsmarken durch Einkleben in die Handwerker-Versicherungskarte entrichtet.
Es galten die Beitragsklassen (Monatsbeiträge) der Angestelltenversicherung, die in ihren Beitragswerten bis 28.2.1957 von den Wochenbeiträgen der Arbeiterrentenversicherung abwichen. Halbversicherte Handwerker zahlten die Hälfte des für die Vollversicherung zutreffenden Beitrags. Jedoch war wegen der Markenverwendung mit festen Beitragswerten in § 5 Abs. 3 HVG bestimmt, dass auf den nächst niedrigerem Beitrag abzurunden ist. Nach dem HVG waren die Leistungen der Angestelltenversicherung vorgesehen.
Die Verwendung der Beitragsklassen der Angestelltenversicherung hat zur Folge, dass die rückwirkend der Arbeiterrentenversicherung zugeordneten Beiträge bei Rentenberechnung dennoch wie Beiträge zur Angestelltenversicherung zu bewerten sind.
2 Rechtslage vom 1.1.1961 bis 31.12.1991
Das HwVG ordnete die Handwerkerversicherung neu. Diese wurde von der Angestellten- zur Arbeiterrentenversicherung überführt, nicht nur hinsichtlich der zukünftigen Beiträge, sondern auch in Bezug auf die bisher nach dem HVG gezahlten Beiträge. Die Leistungsgewährung erfolgte durch den zuständigen Träger der Arbeiterrentenversicherung, d. h. durch die Landesversicherungsanstalten am Wohnsitz. Für Bestandsrenten mit Beiträgen nach dem HVG zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleibt dieser Träger für die Leistungsgewährung zuständig. Der selbstständige Handwerker, der als Lehrling, Geselle und abhängig beschäftigter Meister in der Arbeiterrentenversicherung war, sollte als selbstständiger Handwerker nicht den Versicherungszweig wechseln müssen. Ein Sondervermögen wurde für die Handwerkerversicherung nicht mehr gebildet.
Ende der Versicherungspflicht bei Mindestpflichtbeitragszeit von 18 Jahren
Die Versicherungspflicht eines selbstständigen Handwerkers endete kraft Gesetzes, wenn er eine Mindestpflichtbeitragszeit von 18 Jahren (216 Monaten) erreicht hatte, ausgenommen waren Bezirksschornsteinfegermeister.
Einführung des Regelbeitrags für Handwerker und 2-Monatszahler
Das HwVG führte den Regelbeitrag für Handwerker ein und bestimmte als Beitragsbemessungsgrundlage das monatliche durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge. Der Handwerker hatte das Recht, höhere Beiträge zu zahlen, höchstens jedoch monatliche Beiträge, die einem Zwölftel seines Jahreseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze entsprechen.
In den ersten 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der erstmaligen Eintragung in die Handwerksrolle war es den sogenannten Junghandwerkern gestattet, für jeden zweiten Monat einen Beitrag zu zahlen. Unbelegt sind dann regelmäßig die Monate mit einer ungeraden Ordnungszahl. Für Kleinhandwerker (ab 1.1.1992 Alleinhandwerker) war das Recht, für jeden zweiten Monat Beiträge zu zahlen, zeitlich nicht eingeschränkt.
Auswirkungen auf das Leistungsrecht bei unbelegten Monaten
Haben Alleinhandwerker vor 1992 nur für jeden zweiten Kalendermonat Pflichtbeiträge entrichtet, werden nur die tatsächlich belegten Monate für die Wartezeit bei einer Rente berücksichtigt. Allerdings sind bei bestehender Versicherungspflicht auch die unbelegten Monate zu berücksichtigen, u. a. für das Erfordernis
- einer ununterbrochenen Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nach dem 31.12.1983, wenn die sog. 3/5-Belegung bei einer Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt ist,
- einer bestimmten Anzahl an Pflichtbeiträgen vor Rentenbeginn (z. B. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit) oder nach Vollendung eines Lebensalters (...