Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,
1. |
die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen, |
2. |
die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, |
3. |
Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen, |
4. |
die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen, |
5. |
die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen, |
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