Über Personen, die von der Handwerkskammer als Sachverständige nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellt und vereidigt sind, sind folgende Daten zu verarbeiten, um sie insbesondere zum Zweck der Bekanntmachung und Vermittlung an Dritte zu nutzen:
b) |
das Handwerk oder die Handwerke sowie das handwerksähnliche Gewerbe oder die handwerksähnlichen Gewerbe, für die eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen besteht; |
c) |
die Stelle, die den Sachverständigen hinsichtlich seiner besonderen Sachkunde überprüft hat sowie Art, Ort und Zeitpunkt der Sachkundeprüfung |
d) |
der Zeitpunkt der Bestellung. |
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