4.1 Kranken- und Pflegeversicherung

Bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen sind bei der Beitragsberechnung wie bei allen Selbstständigen sämtliche Einkünfte zu berücksichtigen, die der Selbstständige zum Lebensunterhalt erzielt.[1] Aufgrund des Merkmals der Hauptberuflichkeit gilt allerdings regelmäßig ein Mindesteinkommen. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Selbstständigen wird pro Tag von einer Mindestbemessungsgrundlage in Höhe des 90. Teils der Bezugsgröße ausgegangen (mtl. Bezugsgröße 2024: 3.535 EUR, mtl. Mindesteinkommen 2024: 1.178,33 EUR; 2023: mtl. Bezugsgröße 3.395 EUR, mtl. Mindesteinkommen 1.131,67 EUR). Auf Grundlage dieses Mindesteinkommens berechnen sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags und evtl. zu zahlenden Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung.

4.2 Rentenversicherung

Für die in der Rentenversicherung Selbstständigen gilt als Ausgangswert für die Beitragsberechnung ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße 2024: 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost mtl. (2023: 3.395 EUR/West bzw. 3.290 EUR/Ost mtl.). Das gilt auch, wenn keine Hauptberuflichkeit vorliegt. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens gilt das nachgewiesene Einkommen, mindestens jedoch die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze.[1]

Für bestimmte Gruppen von Selbstständigen (z. B. Künstler/Publizisten, Seelotsen, Küstenfischer und -schiffer etc.) sind weitere abweichende Regelungen zu beachten.

4.3 Arbeitslosenversicherung

Der monatliche Beitrag im Rahmen der Antragspflichtversicherung bemisst sich an der vollen Bezugsgröße.[1] Der Ausgangswert beläuft sich für 2024 auf 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost (2023: 3.2395 EUR/West bzw. 3.290 EUR/Ost).

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