1 Sozialversicherungsrechtlicher Personenstatus
In der Sozialversicherung gelten Hausgewerbetreibende als selbstständig Tätige.
2 Rentenversicherung
Hausgewerbetreibende sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Auftraggeber des Hausgewerbetreibenden gelten für die Sozialversicherung als Arbeitgeber. Sie werden trotz ihrer Selbstständigkeit wie Arbeitnehmer behandelt, weil sie von ihrem Arbeitgeber oder Auftraggeber relativ abhängig sind. Wie Arbeitnehmer tragen sie im Grundsatz die Hälfte der Beiträge.
Beitragsberechnung und -abführung
Als beitragspflichtige Einnahme gilt das Arbeitseinkommen. Nicht zum Arbeitseinkommen zählt der Heimarbeiterzuschlag nach § 10 EFZG; er ist beitragsfrei. Für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung und die Meldungen gelten die für Beschäftigte anzuwendenden Vorschriften. Die Geringverdienergrenze gilt auch für Hausgewerbetreibende.
Beitragsrecht bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Bei ehrenamtlicher Tätigkeit des Hausgewerbetreibenden besteht die Möglichkeit, aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem erzielten Arbeitseinkommen und dem Fiktiveinkommen Beiträge zu entrichten. Diese sind durch die Hausgewerbetreibenden selbst zu tragen.
Den Beitrag können Hausgewerbetreibende selbst an die Krankenkasse zahlen, wenn der Arbeitgeber dieser Aufgabe nicht nachkommt. Soweit sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, entfallen die Pflichten des Arbeitgebers. Außerdem haben Hausgewerbetreibende gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf den von ihm zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
3 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Als Selbstständige sind Hausgewerbetreibende in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig.
Hausgewerbetreibende sind in aller Regel freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert. Die Pflegeversicherung wird von der jeweiligen Krankenversicherung durchgeführt. In der Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht.
In der Arbeitslosenversicherung können sich Hausgewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen weiterversichern. Diese Weiterversicherung ist innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen.
4 Meldungen zur Sozialversicherung
Für die Meldungen zur Sozialversicherung sind bei den Angaben zur Tätigkeit und der Personengruppe Besonderheiten zu berücksichtigen.
Angaben zur Tätigkeit
Es ist der 9-stellige Tätigkeitsschlüssel zu berücksichtigen. Ein eigener Tätigkeitsschlüssel für Hausgewerbetreibende ist nicht vorgesehen, sodass die Schlüsselzahl für die jeweils ausgeübte Tätigkeit anzugeben ist.
Personengruppe
Als Personengruppenschlüssel ist der Schlüssel "104" zu verwenden.