(1) 1Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. 2Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.

 

(2) 1In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung der Vertreterversammlung oder eines Ausschusses der Vertreterversammlung im Sinne des § 66 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bedarf. 2Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung.

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