1Leistungen an Stellen außerhalb des Versicherungsträgers zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben (§ 30 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gewährt werden. 2Bei der Gewährung ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist. 3Außerdem ist ein Prüfungsrecht des Versicherungsträgers oder seines Beauftragten festzulegen.

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