(1) 1In der Haushaltsrechnung sind Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des von den Versicherungsträgern jeweils angewandten Kontenrahmens den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen. 2§ 5 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) Mehr- und Minderausgaben sowie Mindereinnahmen sind, soweit erforderlich, zu erläutern.
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