Zusammenfassung
"Hebamme" ist die Berufsbezeichnung für Frauen, die werdende Mütter während der Schwangerschaft und bei der Entbindung sowie Mutter und Kind nach der Geburt betreuen. Männer in diesem Beruf führen die Bezeichnung "Entbindungspfleger". Die Tätigkeit als Hebamme/Entbindungspfleger und die Führung der Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger bedürfen der Zulassung nach dem Hebammengesetz.
Sozialversicherung: Für selbstständige Hebammen ist die Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung in § 165 Abs. 1 SGB VI geregelt.
1 Hebammenhilfe
Hebammenhilfe ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die bei Schwangerschaft und Mutterschaft ein Anspruch besteht. Leistungen, die die freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger erbringen, sind nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) abzugelten. Neben dem Ersatz von Auslagen und dem Wegegeld stehen der Hebamme oder dem Entbindungspfleger Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis zu. Die Vergütungen für Leistungen (Gebühren, Auslagenersatz, Wegegeld) zahlt die Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft oder Familienversicherung der zu betreuenden Frau besteht.
Hebammen/Entbindungspfleger in einer Beschäftigung
Hebammen und Entbindungspfleger können sowohl in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und wie Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung versicherungspflichtig sein. Sie üben ihren Beruf aber auch selbstständig aus.
Hebammen/Entbindungspfleger in einer selbstständigen Tätigkeit
Bei selbstständiger Tätigkeit sind Hebammen und Entbindungspfleger in der allgemeinen Renten- sowie in der Unfallversicherung versicherungspflichtig.
In der gesetzlichen Krankenversicherung können selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger eine bestehende Versicherung freiwillig fortführen. In der Pflegeversicherung liegt Versicherungspflicht vor, wenn eine freiwillige Krankenversicherung bei einer Krankenkasse oder eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Krankheit mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen besteht. Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht nicht. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Hebamme ist jedoch die Begründung einer freiwilligen Versicherung in der Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
2 Rentenversicherung
Selbstständige Hebammen sind seit dem 1.10.1929, Entbindungspfleger seit dem 1.7.1985, rentenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht beginnt am Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit.
3 Beitragspflicht
Beitragspflicht besteht, solange Versicherungspflicht vorliegt. Die Hebamme oder der Entbindungspfleger trägt die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in voller Höhe allein. Die Beitragszahlung ist in der Rentenversicherungs-Beitragszahlungsverordnung geregelt.
4 Beitragshöhe
Pflichtbeiträge sind für die ersten 3 Kalenderjahre nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nach dem halben Regelbeitrag zu zahlen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Regelbeitrag maßgebend. Die Hebamme oder der Entbindungspfleger kann auch den Antrag stellen, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen.
In der 3-jährigen Existenzgründungsphase kann die Hebamme oder der Entbindungspfleger jedoch beantragen, anstelle des halben Regelbeitrags die Beiträge nach dem Regelbeitrag zu zahlen.
5 Halber Regelbeitrag
Die Hebamme oder der Entbindungspfleger zahlt ohne Nachweis des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens in den ersten 3 Jahren der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag.
Beitragsbemessungsgrundlage für den halben Regelbeitrag ist ein fiktives Arbeitseinkommen in Höhe der halben monatlichen Bezugsgröße (2024: 3.535 : 2 = 1.767,50 EUR; 2023: 3.395 : 2 = 1.697,50 EUR). Wird die selbstständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet einschließlich Berlin (Ost) ausgeübt, ist die halbe monatliche Bezugsgröße (Ost) Beitragsbemessungsgrundlage (2024: 3.465 : 2 = 1.732,50 EUR; 2023: 3.290 : 2 = 1.645 EUR).
Die Vorgabe, nur den halben Regelbeitrag zu zahlen, soll die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erleichtern, indem der Selbstständige beitragsmäßig entlastet wird. Deshalb ist die Zahlung des halben Regelbeitrags anstelle des vollen Regelbeitrags nur befristet möglich, und zwar nur bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Die Möglichkeit, den halben Regelbeitrag zu zahlen, besteht nicht nur bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit ist der Grundsatz des halben Regelbeitrags bei Existenzgründung ebenfalls zu berücksichtigen.
6 Regelbeitrag
Regelbeitra...