(1) Die antragstellende Person hat als Anpassungsmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wenn sie
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einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung vorlegt, der
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3. |
einen Ausbildungsnachweis vorlegt,
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4. |
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
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5. |
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
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(2) Legt die antragstellende Person
1. |
einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, hat sie den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung zu absolvieren, |
2. |
einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, hat sie die Eignungsprüfung zu absolvieren, oder |
3. |
einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, so kann die antragstellende Person zwischen der Eignungsprüfung und der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang wählen. |
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