(1) Die außerhalb dieses Gesetzes für "Hebammen" bestehenden Rechtsvorschriften sind auch auf "Entbindungspfleger" anzuwenden.

 

(2) 1Entbindungspfleger haben auf Antrag Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 mit der Berufsbezeichnung "Hebamme". 2In der Erlaubnis ist auf die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation sowie das Datum der ursprünglichen Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung hinzuweisen.

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