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Hebammenhilfe

Yvonne Ehrmann
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Zusammenfassung

 
Begriff

Hebammenhilfe umfasst die Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung durch eine staatlich geprüft und anerkannte Hebamme bzw. einen Entbindungspfleger. Die Leistungserbringung regelt der Hebammenhilfe-Vertrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Hebammenhilfe sind §§ 24c und 24d SGB V. Weiteres bestimmt das Gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger (GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 11.12.2024).

Die Versorgung mit Hebammenhilfe enthält § 134a SGB V. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, Hebammen-Vergütungsverzeichnis und "Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen".

1 Hebammenhilfe

Versicherte haben bei Schwangerschaft und Entbindung neben der ärztlichen Behandlung auch Anspruch auf Hebammenhilfe.

Zur Hebammenhilfe gehören:

  • Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung,
  • Geburtshilfe,
  • Leistungen während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen nach der Geburt und
  • sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe.

Die Hebammenhilfe kann während der Schwangerschaft und bis zu 12 Wochen nach der Entbindung (Ausnahme: Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Säuglings) beansprucht werden.[1]

Freiberufliche Hebammen erbringen die Leistungen der Hebammenhilfe persönlich in Präsenz (in den Räumen der Hebammenpraxis oder als Hausbesuch) oder im Wege der Videobetreuung. Die Vertragspartner vereinbaren, welche Leistungen als Videobetreuung angeboten werden können und die technisc...

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